Die »Befreiungsfestigkeit« des Tages sei unverhältnismäßig, urteilte der Erste Senat in einem Beschluss, der in der vergangenen Woche veröffentlicht wurde. Das heißt, dass die bayerische Regelung, wonach eine Befreiung von den für »stille Tage« verfügten Handlungsverboten am Karfreitag grundsätzlich ausgeschlossen ist, gegen das Grundgesetz verstößt.

Die Verfassungsbeschwerde hatte der Bund für Geistesfreiheit (BfG) eingelegt, eine anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft, die unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat eintritt und sich als Interessensvertretung Konfessionsloser sieht. Im Jahr 2007 hatte dieser Bund am Karfreitag eine eintrittspflichtige Veranstaltung unter dem Motto »Religionsfreie Zone München 2007« geplant, neben Filmvorführungen sollte es ein Pralinenbuffet, Informationsangebote über die Arbeit des Bundes und zum Abschluss eine »Heidenspaß-Party« mit »Freigeister-Tanz« geben. Dort sollte eine Rockband spielen. Den letzten Teil der Veranstaltung hatte das Ordnungsamt untersagt.

Nach Ansicht der Behörden hätte dieser letzte Teil gegen die strengen Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) verstoßen. Durch die strikte Regelung soll der ernste Charakter der »stillen Tage« gewahrt werden. Die Richter kritisierten, dass es unverhältnismäßig sei, für den Karfreitag grundsätzlich jede Befreiungsmöglichkeit abzulehnen. Veranstaltungen wie die des BfG stellten den grundsätzlichen Ruhe- und Stilleschutz nicht infrage, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Dem besonderen Stillegebot hätte laut Gericht nicht der unbedingte Vorrang über die Versammlungs- und Weltanschauungsfreiheit Andersdenkender gegeben werden dürfen.

Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann (CSU) sagte, das Bundesverfassungsgericht habe klargemacht, »welch hohe Bedeutung der Karfreitag auch als ›stiller Tag‹ genießt«. Für die Staatsregierung bleibe daher die Leitlinie, den Charakter der »stillen Tage« in Bayern auf jeden Fall »beizubehalten und nicht anzutasten«. Wie die von Karlsruhe geforderten Ausnahmemöglichkeiten gestaltet werden können, werde man auf der Grundlage der Urteilsbegründung in Ruhe prüfen: »Das gilt auch bei gezielten Provokationen wie der ›Heidenspaß-Party‹. Es geht schließlich um nur wenige, aber zentrale Tage für das religiöse Leben in Deutschland.«

Anders als für die übrigen »stillen Tage« schließt das FTG bisher eine Befreiung von den Handlungsverboten am Karfreitag grundsätzlich aus. Zudem sind alle Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ganz grundsätzlich verboten. Weitere »stille Tage« in Bayern sind Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Allerheiligen, der Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag und Heiliger Abend.