Im Zuge des Corona-Lockdowns und der damit verbundenen Schließung von Kitas und Schulen haben viele Eltern das Problem, die Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen. Wer keine andere Möglichkeit hat, muss seine Kinder selbst betreuen und kann damit nicht mehr seiner Beschäftigung nachgehen.

Bundeskabinett hat Anspruch auf Entschädigung für Eltern beschlossen

Daher hat das Bundeskabinett beschlossen, dass Eltern einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Betriebs- oder Schulferien angeordnet oder verlängert werden, die Kita geschlossen ist oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird.

Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Eltern für ihre unter 13-jährigen Kinder keine anderweitige - zumutbare - Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, etwa durch die Großeltern, befreundete Familien oder die Notbetreuung in Kindergärten.

Doch was bedeutet "zumutbar"? Wenn es für die Kinder eine Notbetreuung im Hort oder in der Kita gibt, können Eltern arbeiten gehen. Gehen die Kinder aber in die Kita, haben sie wieder mehr Kontakte und tragen so möglicherweise das Coronavirus in die Familie.

Kein Entschädigungsanspruch für Eltern, die Betreuungsmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen

Dennoch gilt: Eltern, die die Betreuungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen und der Arbeit deshalb fernbleiben, können nicht auf finanzielle Entschädigung hoffen.

Bei fehlender Betreuungsmöglichkeit sind anspruchsberechtigt: Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

Ein Teil des entstehenden Verdienstausfalls der Eltern wird ausgeglichen

Den betroffenen Eltern wird ein Teil des entstehenden Verdienstausfalls ausgeglichen: Sie haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettolohns, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich.

Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen - für jedes Kind jeweils zehn Wochen für beide Elterteile, beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende, wenn das Kind unter zwölf Jahre alt ist. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen kann über mehrere Monate verteilt werden.

Kinderkrankengeld soll ausgeweitet werden

Außerdem soll das Kinderkrankengeld ausgeweitet werden: Es soll in diesem Jahr für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werden. Damit werden die Tage verdoppelt.

Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil beispielsweise die Schule oder der Kindergarten geschlossen ist, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder sich das Kind aufgrund von Corona in Quarantäne befindet.

Das haben Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder am 5. Januar beschlossen. Dies kann allerdings erst umgesetzt werden, wenn der Bund es auch in einem Gesetz geregelt hat.

Kein Rechtsanspruch auf Arbeit zu Hause

Besonders gut können derzeit Eltern Beruf und Familie in Einklang bringen, die im Homeoffice arbeiten dürfen. Einen Rechtsanspruch auf Arbeit zu Hause gibt es nicht, aber Arbeitgeber können dies gestatten und unterstützen.

Wie gut die Berufstätigkeit neben der Kinderbetreuung gelingt, ist individuell unterschiedlich. Hier spielt insbesondere eine Rolle, ob sich der oder die Beschäftigte zur beruflichen Arbeit in der eigenen Wohnung ausreichend zurückziehen kann.