Wie am Montag bekanntwurde, bestätigte das Verwaltungsgericht Leipzig die entsprechende Regelung für Sachsen. Verfahren sind auch in Bayern, Baden-Württemberg, Berlin und Hessen anhängig.

Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied, die Regelung zur Bekämpfung der weiteren Verbreitung des Coronavirus sei nicht zu beanstanden. Gegen den Beschluss kann demnach Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Dresden eingelegt werden. (AZ: 3 L 182/20)

In einem Eilantrag hatte sich ein Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung des sächsischen Gesundheitsministeriums von Ende März zur Bekämpfung der Pandemie gewendet. Der Antrag richtete sich demnach gegen Ziffer 7a der Verfügung, die Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften untersagt.

Klagen liegen vor

Nach Auffassung des Gerichts ist die Regelung notwendig, angemessen und verhältnismäßig. Insbesondere die Verhältnismäßigkeit gelte jedoch nur, solange die Behörden die ergriffenen Maßnahmen fortwährend überprüften und sie nur mit kurzer zeitlicher Befristung gälten.

Dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof liegen Klagen gegen die mit der bayerischen Corona-Verordnung verbundenen Verbote von Gottesdiensten in der Karwoche und an den Ostertagen vor. Details zu den Klägern wollte das Gericht dem Sonntagsblatt auf Anfrage nicht mitteilen.

Eine einstweilige Anordnung sei in Bezug auf das Verbot bisher nicht ergangen. Ob es bis Ende dieser Woche noch dazu komme, ließ ein Gerichtssprecher offen. In der Hauptsache werde das Gericht vermutlich nicht vor dem aktuell geplanten Ende der Corona-Ausgangsbeschränkungen am 19. April entscheiden.

Retner in München reicht Klage ein

Klagen gegen die Gottesdienst-Verbote liegen derzeit für Hessen beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel sowie in Berlin beim dortigen Verwaltungsgericht vor. Nach Sonntagsblattinformationen hat in Bayern unter anderem ein 66 Jahre alter evangelischer Rentner aus München eine sogenannte Popularklage beim Verfassungsgerichtshof eingereicht. Er argumentiert, dass die Verordnung der Staatsregierung gegen Artikel 107 und damit den Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie Artikel 100 der Bayerischen Verfassung verstößt.

Vor allem sieht er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Mildere Formen des Infektionsschutzes anstelle eines Verbotes wären angezeigt gewesen. Man hätte für einen ausreichenden Abstand der Gottesdienstbesucher sorgen, jegliches Händeschütteln verhindern und Gebäckzangen und Einmal-Trinkbecher beim Abendmahl verwenden können.

Unabhängig davon sind vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sogenannte Normenkontrollklagen gegen die Verordnungen der Staatsregierung anhängig. Dabei gehe es inhaltlich um die gleichen Anliegen wie bei den Popularklagen vor dem Verfassungsgerichtshof, es handle sich aber einfach um eine andere Klageart, sagte eine Sprecherin dem Sonntagsblatt.