Das Online-Stadtportal der Landeshauptstadt München "www.muenchen.de" verstößt nach einem Urteil des Landgerichts München I gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne der Presse.

Das Angebot des Portals sei mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb wettbewerbswidrig, entschied das Gericht laut Mitteilung und gab damit der Klage einiger Münchner Zeitungsverlage gegen das Onlineportal statt.

Die Entscheidung traf die 33. Zivilkammer, die unter anderem auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb spezialisiert ist. 

Münchner Stadtportal: 2004 online gegangen

In ihrem Urteil wog die Zivilkammer ab zwischen der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der Garantie des Instituts der freien Presse, wie es hieß. Dabei habe sie vor allem jene Beurteilungsmaßstäbe herangezogen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Crailsheimer Stadtblatt II" vom 20. Dezember 2018 aufgestellt habe.

Die Kammer hielt diese für übertragbar auf das in Streit stehende Internetportal. Dieses wurde 2004 in der heute abrufbaren Form aufgeschaltet und ist das offizielle Stadtportal für die Landeshauptstadt München.

Stadtportal mache den Zeitungskauf "entbehrlich"

Zwar sei bei einem Internetmedium aufgrund der anderen Nutzergewohnheiten mehr zulässig als bei klassischen Presseprodukten, hieß es im Urteil. Dennoch überschreite das Portal den zulässigen Bereich der Berichterstattung.

Der Internetauftritt biete in seiner umstrittenen Ausgestaltung "den Lesern eine Fülle von Informationen, die den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift - jedenfalls subjektiv - entbehrlich mache", so das Landgericht.

Es würden "in Quantität und Qualität" Themen besetzt, derentwegen Zeitungen und Zeitschriften gekauft würden. Das Portal beschränke sich nicht auf Sachinfos.

In zahlreichen Beiträgen werde über das gesellschaftliche Leben in München berichtet, hieß es. Sie beträfen sämtlich keine gemeindlichen Aufgaben oder zumindest Aktivitäten und bewegten sich nicht mehr innerhalb der zulässigen Themenbereiche.

Auch im Layout bediene sich das Portal einer "derart (boulevard-)pressemäßigen Illustration" mit Überschriften, Zwischenüberschriften, Bildern, Zitaten und unterhaltsamem Text, "dass die verfassungsmäßigen Zulässigkeitsgrenzen überschritten" seien. Es sei insgesamt nicht mehr erkennbar, dass das Stadtportal eine staatliche Publikation darstelle.

Das Münchner Stadtportal gehört zu den erfolgreichsten Stadtportalen Deutschlands

Das Stadtportal ist mit bis zu rund 2,9 Millionen Besuchern und zwölf Millionen Seitenaufrufen im Monat laut Eigenauskunft das mit Abstand meistbesuchte Münchner Serviceportal und zugleich eines der erfolgreichsten deutschen Stadtportale. Es umfasst mehr als 173.000 Seiten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Landgericht wies darauf hin, dass es über das Stadtportal in der umstrittenen konkreten Ausgestaltung zu urteilen hatte und nicht über das Stadtportal per se.