Der Freistaat Bayern hat einer Rechtsreferendarin das Tragen eines Kopftuchs bei bestimmen Tätigkeiten zu Unrecht untersagt. Für einen derartigen Eingriff in die Religionsfreiheit bestand in Bayern 2014, als die Frau ihren juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte, noch keine hinreichende gesetzliche Grundlage, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Urteil feststellte.

Da diese Grundlage jedoch im April 2018 geschaffen wurde, hat das Urteil auf künftige Fälle keine Auswirkungen mehr.

Stellungnahme des Justizministers

Der bayerische Justizminister Georg Eisenreich (CSU) betonte, dass die Gesetzeslücke inzwischen geschlossen wurde: "Im Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetz ist seit April 2018 ausdrücklich klargestellt, dass Richter und Staatsanwälte keine religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidung oder Symbole sichtbar tragen dürfen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können", betonte Eisenreich.

Der CSU-Politiker sagte: "Es wird in Bayern daher auch künftig keine Rechtsreferendarinnen geben, die auf der Richterbank, beim staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienst oder bei sonstigen hoheitlichen Tätigkeiten ein Kopftuch tragen."

Eine solche Regelung habe das Bundesverfassungsgericht bereits im Januar 2020 für zulässig erklärt.

Der Fall

Die Klägerin muslimischen Glaubens hatte im Oktober 2014 ihr Rechtsreferendariat in Bayern begonnen. Im Zuge ihrer Zulassung erließ der Freistaat jedoch die Auflage, dass sie "bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung" kein Kopftuch tragen dürfe.

Die Frau erhob Widerspruch, der abgewiesen wurde.

Auf ihre Klage hin urteilte das Verwaltungsgericht Augsburg Ende Juni 2016, die Auflage des Freistaats sei rechtswidrig gewesen. Auf die Berufung des Freistaats urteilte der Verwaltungsgerichtshof München im März 2018, zwar liege ein Grundrechtseingriff vor, dieser sei jedoch nicht tiefgreifend.

Revision der Klägerin

Der hiergegen gerichteten Revision der Klägerin haben die Leipziger Richter nun stattgegeben. Bei der "Kopftuch-Auflage" habe es sich um einen "schwerwiegenden Grundrechtseingriff" gehandelt, urteilten sie.

In der Praxis hat dies jedoch keine Bedeutung mehr, da die Klägerin ihr Referendariat beendet hat und seit einer Gesetzesänderung in Bayern seit 2018 Auflagen, die einen entsprechenden Eingriff in die Religionsfreiheit bedeuten, möglich sind.

Die Muslima äußerte sich nach Bekanntwerden des Urteils schriftlich über den Verein "Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung": Das Urteil bestätige nun, dass sie durch die Verwehrung praktischer Ausbildungsinhalte im Referendariat "tiefgreifend in meinen Grundrechten" verletzt wurde.

Ihr Anwalt sagte, die Anordnung seitens des Freistaats habe gleich doppelt gegen die Verfassung verstoßen: "Weil sie das Parlament umgeht und weil sie die Gleichheit vor dem Gesetz leugnet."

Vereins-Geschäftsführerin Vera Egenberger bewertete die Leipziger Entscheidung als "angemessene Korrektur des tendenziösen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs".

Die aktuelle gesetzliche Regelung zum Kopftuch im Freistaat kritisierte sie scharf. Das Tragen eines Kopftuchs werde nun per Gesetz verboten, zugleich halte der Freistaat an Wandkreuzen in Gerichten und Behörden fest.

"Die Polarisierung zwischen den Religionen wird in Bayern daher weiter forciert", sagte Egenberger.