Angenommen in einer Kita besteht der Verdacht, dass ein Kind sich mit dem Coronavirus infiziert hat, und die Behörden schließen daraufhin vorübergehend die Einrichtung. Können Arbeitnehmer dann so einfach zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu betreuen?

Sebastian Agster: Allgemein gilt: Für den Fall, dass ein Kind krank wird und zu Hause betreut werden muss, stehen jedem gesetzlich versicherten Elternteil zehn Tage für die Betreuung im Jahr zu. Die Kosten für die Fehltage übernimmt allerdings nicht der Arbeitgeber, sondern die Krankenkasse. Sind die Kinder älter als zwölf Jahre, gibt es keinen Anspruch mehr auf Krankheitstage. Eltern müssen dann Urlaub einreichen, Überstunden abbauen - oder im Notfall mit dem Arbeitgeber über unbezahlten Urlaub verhandeln.

Kinder sind ja alle naselang krank. Mit einer Kita-Schließung oder einer von den Behörden angeordneten Quarantäne wegen des Verdachts auf Coronavirus wären die gesetzlich zugesicherten Tage dann schnell aufgebraucht...

Agster: Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Da der Coronavirus noch sehr neu ist, gibt es zu solchen Fällen natürlich keine Rechtsprechung. Aus meiner Erfahrung ist aber die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber in so einem Ausnahmefall sehr kooperativ. In den meisten Fällen findet sich eine Lösung.

Was passiert, wenn Arbeitnehmer von den Behörden zur Quarantäne verpflichtet werden oder wenn eine Betriebsstätte vorübergehend schließen muss? Wenn man also qua Verordnung nicht arbeiten darf...

Agster: Das sind zwei unterschiedliche Dinge: Muss ein Arbeitnehmer in Quarantäne, dann greift, wie bei jeder anderen Krankheit auch, das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz.

Es hat sich gezeigt, dass viele am Coronavirus-Erkrankte nur milde Symptome haben und viele wahrscheinlich unter normalen Umständen zur Arbeit gehen würden.

Und dennoch: Sie haben Krankheitssymptome, so dass auch in diesem Fall das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt und Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen ihren vollen Lohn erhalten. Sollte die Quarantäne länger dauern, würden sie Krankengeld bekommen, das aber nicht dem vollen Lohn entspricht. Über das Infektionsschutzgesetz könnten die Betroffenen eine Entschädigung von den Behörden verlangen, um den Verdienstausfall zu kompensieren.

Zum zweiten Punkt: Muss ein Betrieb vorübergehend schließen, wie ja vor wenigen Wochen im oberbayerischen Stockdorf geschehen, damit eine weitere Ansteckung verhindert wird, erhalten die Beschäftigten weiter ihren Lohn. Denn es handelt es sich in diesem Fall um die Risikosphäre des Arbeitgebers. Die Fürsorgepflicht wiegt hier mehr als der Beschäftigungsanspruch.