Whatsapp, Instagram und TikTok gehören für die meisten Kinder längst zum gängigen Repertoire der Anwendungen auf dem Smartphone.

Die Statistiken machen es deutlich: Immer häufiger besitzen in Deutschland Kinder in der Grundschule ein Smartphone und haben damit einen Zugang zum Internet. Besonders beliebt sind die sozialen Netzwerke. Doch in welchem Alter dürfen Kinder Social-Media-Anwendungen eigentlich nutzen - und wann haften die Eltern für ihre Kinder?

Ab wann dürfen Kinder Social Media nutzen?

Soziale Netzwerke werden zu einem Großteil von Minderjährigen genutzt. Kinder und Jugendliche bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich entwickeln und ihre Persönlichkeit noch nicht vollständig ausgeprägt haben. Das "Rechtshandbuch Social Media" aus dem Springer Verlag gibt einen Einblick in die aktuelle Rechtslage und ist ein guter Ratgeber für Organisationen und Eltern.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gelten als besonders schutzwürdig, denn in der Pubertät sind sie für äußere Einflüsse besonders anfällig. Der Bundesgerichtshof hat deshalb klargestellt, dass sie deshalb auch nicht ohne weiteres in das "Licht der Öffentlichkeit gezerrt" werden dürfen.

Wenn siebenjährige einen Klingelton für das Handy kaufen

Jugendliche, die das siebente Lebensjahr nicht vollendet haben, gelten in Deutschland als nicht geschäftsfähig. Bis zu ihrem 7. Geburtstag können sie keine Verträge abschließen - streng genommen darf ein Kind also bis dahin noch nicht einmal ein Eis kaufen.

Minderjährige ab sieben Jahren dürfen durchaus selbst Geld ausgeben, benötigen aber die Zustimmung der Eltern. Wenn ein Kind also einen Klingelton auf das Handy lädt, müssen die Eltern keine Zahlung leisten; freilich muss die Ware auch zurückgegeben werden.

Das ist ein gewisser Schutz. Denn wenn ein Kind zwar von den Eltern die Erlaubnis hat, das Internet zu nutzen, dann bedeutet das noch lange nicht, dass das Kind auch kostenpflichtige Spiele oder Social-Media-Apps nutzen darf. Hierzu bräuchte das Kind immer noch die Einwilligung der Eltern.

Social Media lässt wenig Alternativen

Im Prinzip ist das deutsche Recht so organisiert, dass Kinder und Jugendliche geschützt werden sollen - schließlich geht es darum, Minderjährigen zwar einen Freiraum einzuräumen, sie aber zugleich davor zu schützen, nachteilige Entscheidungen zu treffen.

Faktisch sind die großen Plattformen allerdings in einer Lage, die wenig Spielraum bietet - es bleibt den Nutzerinnen eigentlich nur die Entscheidung, die Verträge zu akzeptieren oder die Anwendung nicht zu nutzen. Eine individuelle Anpassung des Vertrags ist nicht möglich.

Wie Nutzer Druck ausüben können auf die Plattformen

Das Rechtshandbuch liefert seinen Lesern nicht nur eine detaillierte Darstellung der rechtlichen Situation, sondern spricht auch kritische Aspekte an und stellt Lösungsmodelle vor. So gab es bei Facebook mal die Idee, eine sogenannte "Facebook-Union" aufzustellen, die ähnlich einer Gewerkschaft die Interessen der Mitglieder vertreten sollte.

Die Nutzer der Social-Media-Angebote könnten die Konzerne abstrafen, indem sie zu anderen Anbietern wechseln oder politischen Druck ausüben. Auch wäre es denkbar, Abstimmungsmöglichkeiten für die NutzerInnen zu implementieren. Schließlich können Verbände oder Interessensgruppen auch gegen die Anbieter klagen - was bislang in Einzelfällen auch erfolgreich war.

Warum ist Pornografie im Netz oft nur einen Klick entfernt?

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) regelt den Medienschutz speziell für Jugendliche. Er verbietet Pornografie ebenso wie schwer jugendgefährdende Inhalte. Allerdings kommt im Netz auch das Telemediengesetz zum Tragen. Dieses erlaubt die Verbreitung von Pornografie, wenn der Anbieter sicherstellt, dass es sich um ein "geschlossenes" Angebot nur für Erwachsene. Voraussetzung dafür ist ein verlässliches Altersverifikationsgesetz.

Faktisch gibt es also im Netz geringere Hürden für entsprechende Inhalte, weil es technische Zugangskontrollen gibt. Ein "auch nur annähernd wirksames Jugendschutzkonzept existiert deshalb in der Praxis nicht", resümieren die Autoren des Handbuchs.

Warum Facebook-Partys strafbar sein können

Mal eben über die sozialen Medien die Freunde zu einer Party einladen? Das sollten sich Kinder und Jugendliche gründlich überlegen. Denn ein öffentlicher Aufruf ist völlig unkontrollierbar - weder können die Jugendlichen abschätzen, wie viele Personen kommen werden, noch wie lange die Party dauert - und was dabei alles zu Bruch gehen kann. Bei Schäden müssen dann nämlich meist die Eltern aufkommen.

Rechtshandbuch Social Media

Gerrit Hornung, Ralf Müller-Terpitz

Seit der Entwicklung des Internets zum Web 2.0 sind Social Media aus unserem privaten und beruflichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Dienste wie Facebook, Instagram, YouTube, Twitter, WhatsApp, berufliche Netzwerke oder Plattformen für Bewertungen und Blogs haben erhebliche praktische Bedeutung erlangt und werfen zahlreiche, oft ungeklärte oder im Fluss befindliche Rechtsfragen auf.

Das Rechtshandbuch geht mit wissenschaftlichem Anspruch bei gleichzeitiger Praxisorientierung systematisch auf Rechtsfragen ein, die mit der Nutzung sozialer Netzwerke zusammenhängen. In Gestalt der klassischen Rechtsgebiete des Schuldrechts, Strafrechts, Arbeitsrechts und des Persönlichkeitsschutzes, der neueren Rechtsbereiche des Datenschutzes und E-Governments bis hin zum spezifischen Medien- und Internetrecht sowie unter Einschluss der Kommunikationswissenschaften wird das Phänomen Social Media ganzheitlich erfasst.

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