Am Montag ist passiert, was keiner wirklich erwartet hatte: Die bayerische Landessynode hat in den sechs laut Bischofswahlgesetz möglichen Wahlgängen keinen Kandidaten und keine Kandidatin mit der jeweils nötigen qualifizierten Mehrheit gewählt.

Wie es nun weitergeht, ist offen - darüber wird die Synode am Dienstagabend beraten. Wie der rechtliche Rahmen aussieht, erläutert Oberkirchenrat Hans-Peter Hübner. Er ist auch Honorarprofessor für Evangelisches Kirchenrecht an der Augustana Hochschule Neuendettelsau.

Herr Hübner, ob nun ein schneller Zweier-Wahlvorschlag oder ein ganz neuer Anlauf - was passiert, wenn es erneut keine Mehrheit für einen Kandidaten gibt?

Hans-Peter Hübner: Dann muss ein weiterer, neuer Wahlvorschlag aufgestellt werden.

Könnte es passieren, dass die bayerische Landeskirche ab 1. November ohne Landesbischöfin oder -bischof dasteht? Und was würde das konkret bedeuten?

Wenn bis zum 1. November eine erfolgreiche Wahl nicht zustande kommen sollte, dann nimmt der Ständige Vertreter - das ist Oberkirchenrat Stefan Reimers - die Aufgaben des Landesbischofs wahr. Er ist dann kommissarisch amtierender Landesbischof. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern (ELKB) wäre also weiterhin in vollem Umfang handlungsfähig.

Dass Amtsinhaber Bedford-Strohm für den Fall des Falles einfach noch ein paar Wochen oder Monate "dranhängt" ist rechtlich überhaupt nicht möglich?

Nein, es ist nicht möglich, die Amtszeit eines Landesbischofs, der seine gesetzlich geregelte Amtszeit bereits voll ausgeschöpft hat, zu verlängern.

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