Traunstein, Karlsruhe (epd). Weil ihr Smartphone nach einer Polizeikontrolle monatelang beschlagnahmt wurde, hat sich eine Frau aus Oberbayern bis vors Bundesverfassungsgericht durchgekämpft - und ist zumindest vorerst wegen eines Formfehlers gescheitert. Die Karlsruher Richter bewerteten die Verfassungsbeschwerde als unzulässig (Az: 1 BvR 975/25), weil die Beschwerdeführerin "den Rechtsweg nicht erschöpft" habe. Sie rüge eine "Verletzung rechtlichen Gehörs", ohne jedoch zuvor eine Gehörsrüge angebracht zu haben, so die 2. Kammer des Ersten Senats.

Inhaltlich allerdings ließen die Verfassungsrichter in ihrem bereits am 9. Juli gefällten und erst am Donnerstag nun veröffentlichten Beschluss durchaus erkennen, dass sie die polizeiliche Beschlagnahmung als zumindest fragwürdig einstufen. Die Frau war in eine Verkehrskontrolle geraten, in deren Verlauf einer der Beamten auch seine sogenannte Bodycam aktivierte. Daraufhin begann die Beschwerdeführerin ebenfalls, mit ihrem Smartphone ein Video von der Kontrollsituation aufzunehmen. Daraufhin beschlagnahmten die Polizeibeamten das Smartphone der Frau.

Die Polizeibeamten hatten zuvor telefonische Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft gehalten und das Gerät wegen "des Verdachts einer Strafbarkeit der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" laut Paragraph 201 Strafgesetzbuch beschlagnahmt. Die Karlsruher Richter äußerten "gewisse Zweifel" daran, dass das Amtsgericht Rosenheim und das Landgericht Traunstein den Anfangsverdacht einer Straftat wegen der Smartphone-Aufzeichnung bejaht haben. Auch gebe es "verfassungsrechtliche Zweifel" wegen der monatelangen Beschlagnahmung des Smartphones.

Das Bundesverfassungsgericht stellte allerdings auch klar, dass es nicht bewertet hat, ob die Beschlagnahmung oder die Beschwerde in der Angelegenheit verfassungsgemäß waren, eben weil die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde.