München (epd). Das Münchner Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom Dienstag eine Zwischenentscheidung zur Beobachtung der gesamten AfD in Bayern durch den Verfassungsschutz getroffen. Dem sogenannten Hängebeschluss zufolge ist es dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz vorläufig untersagt, nachrichtendienstliche Mittel gegenüber dem Landesverband der AfD einzusetzen, teilte das Verwaltungsgericht am Dienstag in München mit. Möglich bleibe weiterhin die Beobachtung der Partei auf Basis offen zugänglicher Informationen.

Dem Landesamt wird zudem vom Gericht vorläufig untersagt, "Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich möglicher verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Partei zu betreiben", hieß es in der Mitteilung. In einem seit 5. Oktober am Verwaltungsgericht München anhängigen Klage- und Eilverfahren wehrt sich die Partei dagegen, als "Verdachtsfall" für verfassungsfeindliche Bestrebungen behandelt zu werden. Das hatte das Innenministerium im September öffentlich gemacht. "Verdachtsfall" bedeutet, dass die Verfassungsschützer Telefone abhören oder auch sogenannte V-Leute einsetzen dürften. Von den nachrichtendienstlichen Tätigkeiten ausgenommen sind die AfD-Landtagsabgeordneten.

Die nun getroffene gerichtliche Zwischenentscheidung enthalte keine inhaltliche Entscheidung darüber, ob bei der AfD tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen bestehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen. Selbst für eine nur vorläufige Beantwortung dieser Frage werde das Gericht angesichts der komplexen Sachlage noch einige Zeit benötigen, hieß es. Das Gericht habe nur eine "Folgeabwägung" vorgenommen.

Es stellte fest, dass der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel mit dem Risiko heimlicher Ausforschung schwer in die Tätigkeit der Partei eingreife. Zusammen mit der Veröffentlichung der Beobachtung der Partei als sogenannter "Verdachtsfall" bestehe die Gefahr einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Partei - "insbesondere im Hinblick auf den künftigen Landtagswahlkampf". Zugleich stellte das Gericht fest, dass das Landesamt für Verfassungsschutz mit der Sicherung der freiheitlich demokratischen Grundordnung eine Aufgabe "von hohem verfassungsrechtlichem Rang" wahrnehme. Die Partei müsse deshalb vorläufig hinnehmen, zumindest aus öffentlich zugänglichen Quellen beobachtet zu werden.

Das Gericht werde in den kommenden Wochen eine eigene Bewertung des vorgelegten, mehrere tausende Seiten umfassenden Materials vornehmen. Wann eine Entscheidung im Eilverfahren getroffen wird, mit der die Zwischenentscheidung außer Kraft tritt, lasse sich derzeit noch nicht prognostizieren. Gegen den Beschluss (Az: M 30 E 22.4913) können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.