München (epd). Volljährige Kinder, die sich in der Ausbildung befinden, können bei ausreichendem Einkommen nicht die Auszahlung des Kindergeldes an sich verlangen. Sind sie nicht unterhaltsbedürftig, bleibt das Kindergeld beim kindergeldberechtigten Elternteil, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: III R 10/24)
Im konkreten Fall ging es um den Sohn einer in Bayern lebenden kindergeldberechtigten Mutter. Er ging einem dualen Studium nach und erzielte aus seiner Berufstätigkeit ein monatliches Einkommen. Zusätzlich erhielt er ein steuerfreies Stipendium. Die Einkünfte waren so hoch, dass er selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen konnte. Dennoch beantragte er bei der Familienkasse, dass das bislang an seine Mutter ausgezahlte Kindergeld nun direkt auf sein Konto überwiesen werden solle.
Die Familienkasse gab dem Antrag statt, worauf die Mutter vor Gericht zog. Der BFH gab ihr Recht. Zwar könne das Kindergeld an das Kind direkt ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise nachkomme, erklärten die obersten deutschen Finanzrichter. Denn das Kindergeld diene vorrangig der Sicherung des Existenzminimums des Kindes und müsse dafür auch verwendet werden.
Im Streitfall sei die klagende Mutter aber gar nicht zum Unterhalt verpflichtet, da ihr Sohn über ausreichende eigene Einkünfte verfüge. Damit trete der Zweck des Kindergeldes, der Sicherung des Kinderexistenzminimums, in den Hintergrund. Vorrangig sei dann der weitere gesetzliche Zweck, mit dem Kindergeld die Familie zu fördern. Der kindergeldberechtigte Elternteil könne das Geld etwa für die Ausübung des Umgangsrechts oder auch für Geschenke verwenden.
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