München, Leipzig (epd). Vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag die Verhandlung über eine Klage eines in der Türkei lebenden Irakers gegen ein Einreiseverbot begonnen. Der erste Senat befasst sich dabei in letzter Instanz mit der Revision gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom Dezember 2021 (Az: BVerwG 1 C 6.22).

Hintergrund ist eine von der Stadt München im März 2019 erlassene Ausweisungsverfügung und ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Kläger. Seine Revision begründete er damit, dass ein noch nie in das Bundesgebiet eingereister Ausländer nicht ausgewiesen werden könne.

Der Mann hatte den Angaben zufolge einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit seiner in Deutschland lebenden deutschen Ehefrau gestellt. Dies lehnte die deutsche Botschaft in Ankara ab. Bei der Identitätsprüfung wurde festgestellt, dass gegen ihn eine von US-Sicherheitsbehörden 2015 veranlasste Interpol-Ausschreibung wegen des Verdachts terroristischer Straftaten im Irak vorlag. Dabei soll es um die Herstellung einer Sprengfalle im Jahr 2006 gegangen sein.

Die Stadt München erließ daraufhin die Ausweisungsverfügung. Im Gegensatz zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München im November 2019 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Klage ab. Zur Begründung hieß es, dass die Ausweisung eines Ausländers, der sich noch nie in Deutschland aufgehalten hat, zulässig sei, wenn er konkret seine Einreise und seinen Aufenthalt hier beabsichtige. Dies könne auch wegen allein im Ausland verwirklichter Ausweisungsinteressen geboten sein.

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