München, Karlsruhe (epd). Senioren- und Pflegeheime müssen für die reine Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkfunkprogrammen an ihre Bewohnerinnen und Bewohner keine GEMA-Gebühren zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, es sei keine "öffentliche Wiedergabe", wenn ein Heimbetreiber über seine eigene Satellitenempfangsanlage die Rundfunkprogramme "zeitlich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Bewohner" nur weiterleite. (AZ: I ZR 34/25)

Geklagt hatte die VHC 2 Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH in Unterschleißheim bei München. Der Heimträger betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum und leitet über die hauseigene Satellitenanlage Fernseh- und Hörfunkprogramme an die Zimmer der Bewohner weiter. Die GEMA sah darin eine "öffentliche Wiedergabe", für die GEMA-Gebühren anfallen.

EuGH klärt Voraussetzungen für "öffentliche Wiedergabe"

Der Fall kam vor den BGH, der das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorlegte. Dieser urteilte am 30. April dieses Jahres, dass hier keine vergütungspflichtige "öffentliche Wiedergabe" vorliege. (AZ: C-127/24) Dies sei erst der Fall, wenn die Programme nach einem "spezifischen technischen Verfahren" weitergesendet werden, etwa wenn diese über Antenne ausgestrahlt und dann über das Internet weiterverbreitet werden. Zudem könne eine öffentliche Wiedergabe vorliegen, wenn der Adressat ein "neues Publikum" sei.

Beides liege nicht vor, sodass keine GEMA-Gebühren fällig seien, urteilte nun der BGH. Der Heimträger habe die Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig über das eigene Kabelnetz an die Zimmer der Bewohner weitergeleitet. Um ein neues technisches Verfahren handele es sich nicht.

Auch ziele die Weiterleitung nicht auf ein "neues Publikum". Denn der Seniorenheimbetreiber habe bereits die Erlaubnis zum Empfang der Fernseh- und Hörfunkprogramme. Diese umfasse die Weiterleitung an die Zimmer der Bewohner.