München (epd). Unzufriedenheit mit dem Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist kein Grund, den Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 17. Juli die Berufung einer Frau aus dem Landkreis Rosenheim zurückgewiesen, die wegen eines "generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" aufgrund mangelnder Meinungsvielfalt keinen Rundfunkbeitrag zahlen wollte, teilte der BayVGH am Dienstag in München mit.

Das Verwaltungsgericht München hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, die Berufung zum BayVGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache jedoch zugelassen. Der BayVGH wies die Berufung nun zurück, mit der Begründung, dass der Rundfunkbeitrag ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Ziel des Beitrags sei es, eine staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

Die Programmfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei vom Grundgesetz garantiert, deshalb müssten die Anstalten institutionell unabhängig sein und vor der Einflussnahme Außenstehender geschützt werden. Ob sie die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllten, kontrollierten ihre plural besetzten Aufsichtsgremien. Einwände gegen die Qualität oder die Vielfalt der öffentlich-rechtlichen Programminhalte könnten daher die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht in Frage stellen, hieß es in der Begründung.

Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. (BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2023, Az. 7 BV 22.2642)