München, Karlsruhe (epd). Die "Süddeutsche Zeitung" hat im Streit um Zitate des früheren Hamburger Bankiers Christian Olearius Recht bekommen. Die Zeitung durfte im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Steuerskandal aus den beschlagnahmten Tagebüchern des früheren Warburg-Bankiers wörtlich Passagen wiedergeben, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag. (AZ: VI ZR 116/22)
Für die wörtliche Wiedergabe einzelner Tagebuchzitate in einem Artikel habe es ein "überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit" gegeben, da der Verdacht bestand, dass Hamburger Politiker wie der jetzige Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) Einfluss auf Steuerrückforderungen genommen hätten, erklärten die Richter. Die 2018 beschlagnahmten Tagebücher seien auch kein "amtliches Dokument" gewesen, aus dem während eines Ermittlungsverfahrens nicht zitiert werden dürfe.
Hintergrund des Rechtsstreits sind sogenannte Cum-Ex-Geschäfte. Dabei haben Anleger im Zuge der Dividendenausschüttung beim Aktienhandel den Fiskus um Milliarden an Steuereinnahmen betrogen. 2021 hatte der BGH die Geschäfte für illegal erklärt. In diesem Zusammenhang hatte auch die Hamburger Staatsanwaltschaft gegen den Ex-Chef der Warburg-Bank Ermittlungen aufgenommen und dessen Tagebücher beschlagnahmt.
Die "Süddeutsche Zeitung" hatte auf ihrer Internetseite am 4. September 2020 unter der Überschrift "Notizen aus der feinen Gesellschaft" einen Artikel mit wörtlichen Zitaten aus den beschlagnahmten Tagebüchern. Insbesondere ging es um den Verdacht, ob Hamburger Politiker, darunter auch Bundeskanzler Scholz, die Finanzverwaltung zum Verzicht auf Steuerrückforderungen in Millionenhöhe gegenüber der Warburg Bank gedrängt haben. Dies soll derzeit ein Untersuchungsausschuss der Hamburger Bürgerschaft klären.
Mit der Veröffentlichung der wörtlichen Zitate aus seinen beschlagnahmten Tagebüchern sah Olearius sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die "Süddeutsche" habe damit verbotenerweise "amtliche Dokumente" veröffentlicht und ihn bloßgestellt.
Während das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Olearius weitgehend recht gab, hatte die Klage vor dem BGH keinen Erfolg. Nur weil das Tagebuch während der Ermittlungen beschlagnahmt worden sei, seien aus den privaten Aufzeichnungen keine "amtlichen Dokumente" geworden, so die Richter.
Zwar sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit der Veröffentlichung berührt, so der BGH. Es habe an der Berichterstattung aber ein "überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit" gegeben. Der Verlag der "Süddeutschen Zeitung" könne sich hier auf sein Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit berufen. Die "Süddeutsche" habe einen "Beitrag zum geistigen Meinungskampf" geleistet, der auch Gegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses sei. Der Wortlaut der Zitate habe in der Berichterstattung auch einen "besonderen Dokumentationswert". Die Veröffentlichung habe Olearius daher hinzunehmen.