München (epd). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am Mittwoch die Popularklage des Bundes für Geistesfreiheit gegen das bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) als unbegründet abgewiesen. Der präventive Gewahrsam und die Dauer des polizeilichen Präventivgewahrsams seien mit der Bayerischen Verfassung vereinbar, heißt es in einer Mitteilung des Verfassungsgerichtshofs. Laut PAG dürfen Personen bei "drohender Gefahr" für einen Monat präventiv festgesetzt werden, eine Verlängerung der Maßnahme um einen Monat ist möglich.
Die entsprechenden Artikel des PAG würden nicht gegen das Grundrecht der Freiheit der Person oder weitere Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen, hieß es in der Begründung. Die neuen Befugnisse des PAG würden eine Ingewahrsamnahme nur "als letztes Mittel" zulassen. Der Freiheitsentzug diene der Abwehr von konkreten Verstößen des jeweiligen Adressaten gegen Maßnahmen, die ihm gegenüber angeordnet worden seien. Der Verfassungsgerichtshof stellte dabei fest, dass die Regelungen nicht dadurch verfassungswidrig seien, wenn sie im Einzelfall fehlerhaft angewendet würden.
Der Gesetzgeber habe den Freiheitsanspruch der Person, die in Gewahrsam genommen werde, und den staatlichen Schutzauftrag abgewogen. Es sei nicht auszuschließen, dass Maßnahmen und Anordnungen der Polizei ohne einen Gewahrsam nicht durchgesetzt werden können, hieß es.
Die Dauer des Gewahrsams werde im Einzelfall von einem unabhängigen Richter festgelegt. Die Dauer der Freiheitsentziehung von einem Monat mit Verlängerungsmöglichkeit bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten seien kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person. "Zwar handelt es sich bei einem auf insgesamt zwei Monate begrenzten polizeilichen Präventivgewahrsam um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff", so das Gericht, aber es gebe im Gesetz unter anderem genügend Möglichkeit der Rechtsbeschwerde.
Eine Entscheidung über die Klage gegen den Begriff der "drohenden Gefahr" fällte der Verfassungsgerichtshof nicht, weil im Antrag eine Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt worden sei.