Karlsruhe, Erlangen (epd). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält die Durchsuchung von Räumen eines Universitätslehrstuhls nach strafrechtlich relevanten Unterlagen für bedenklich. Mit der Ablehnung der Beschwerde eines betroffenen Professors der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen habe das Oberlandesgericht München "Gewicht und Reichweite der Forschungsfreiheit nicht angemessen berücksichtigt", kritisiert das BVerfG in einer am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Mitteilung zu dem Fall. (AZ: 1 BvR 2219/20). Die Beschwerde des Betroffenen vor dem BVerfG konnte jedoch wegen einer Fristüberschreitung nicht angenommen und damit nicht konkret verhandelt werden.

Der Wissenschaftler leitete ein Forschungsprojekt zum Thema "Islamistische Radikalisierung im Justizvollzug". Dazu wurden mehrere Strafgefangene interviewt, denen zuvor schriftlich Vertraulichkeit zugesagt wurde. Wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gegen einen der Interviewten ließ das Oberlandesgericht (OLG) München die Lehrstuhlräume nach Tonbandaufnahmen und Aufzeichnungen der Interviews durchsuchen. Der betroffene Professor legte Beschwerde beim OLG ein. Das Gericht bestätigte aber die Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Beschlagnahme mit der Begründung, der Professor habe kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Das BVerfG ist dagegen der Auffassung, dass die Forschungsfreiheit die Vertraulichkeit von Daten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprojekte umfasse. "Insbesondere aussagefähige sensible Daten können von den Betroffenen oftmals nur unter der Bedingung von Vertraulichkeit erhoben werden", heißt es in der Mitteilung aus Karlsruhe. Wenn das OLG davon ausgehe, die Forschungsfreiheit sei in dem Erlangener Fall nur unerheblich beeinträchtigt worden, erfasse es die Auswirkungen auf das konkrete Forschungsprojekt und die Folgen für die Wissenschaftsfreiheit darüber hinaus nicht angemessen.