München (epd). Das Bayerische Landessozialgericht hat gegen einen Bürgergeldempfänger entschieden: Die Zahlung von 500 Euro des Vereins "Sanktionsfrei" ist dem Kläger als Einkommen anzurechnen, teilte das Gericht am Freitag mit. Der Kläger hatte bei seinem Antrag auf Bürgergeld eine Quittung über den Erhalt des Geldes vom Verein im Juli 2024 vorgelegt.
Das Jobcenter bewilligte zwar das Bürgergeld von April 2024 bis März 2025. Die Zahlung des Vereins aber wurde "bedarfsmindernd" als Einkommen angerechnet. Es sei dem Kläger "zumutbar" gewesen, den Betrag zur Deckung seines Lebensbedarfs zu verwenden, urteilte das Gericht.
Keine Rückzahlungsverpflichtung
Der Kläger habe geltend gemacht, dass die Zahlung nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfe, da es sich um ein Darlehen gehandelt habe. Der Verein "Sanktionsfrei" habe auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, die Zahlung habe als darlehensweise Überbrückung gelten sollen, da der Kläger nach seiner Antragstellung vom Jobcenter noch keine Leistungen erhalten hatte. Weil es aber keine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber gegeben habe, werde der Betrag als Einkommen angerechnet, entschied das Gericht mit Urteil vom 2. Juli 2025 (Az.: S 3 AS 68/25). Zwischenzeitlich ist das Urteil rechtskräftig.