München, Leipzig (epd). Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt am Donnerstag in Leipzig die Klage eines in der Türkei lebenden Irakers gegen ein Einreiseverbot. Der erste Senat befasst sich dabei in dritter und letzter Instanz mit der Revision des Mannes gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) in München vom Dezember 2021 (Az: BverwG 1 C 6.22)

Der Verwaltungsgerichtshof hatte ein Urteil des Verwaltungsgerichts München von November 2019 geändert und die Klage des Mannes abgewiesen. Der Mann hatte einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit seiner in Deutschland lebenden deutschen Ehefrau gestellt. Dies lehnte die deutsche Botschaft in Ankara ab.

Bei der Identitätsprüfung wurde festgestellt, dass gegen ihn eine von US-Sicherheitsbehörden im Jahr 2015 veranlasste Interpol-Ausschreibung wegen des Verdachts terroristischer Straftaten im Irak erfolgt war. Dabei soll es um die Herstellung einer Sprengfalle im Jahr 2006 gegangen sein. Die Stadt München erließ im März 2019 eine Ausweisungsverfügung und ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsverbot, das auf 13 Jahre befristet wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof München entschied, dass die Ausweisung eines Ausländers, der sich noch nie in Deutschland aufgehalten hat, dann zulässig sei, wenn er konkret seine Einreise in die Bundesrepublik und seinen Aufenthalt hier beabsichtige und betreibe. Dies könne auch wegen allein im Ausland verwirklichter Ausweisungsinteressen geboten sein. Seine Revision begründete der Kläger damit, dass ein noch nie in das Bundesgebiet eingereister Ausländer nicht ausgewiesen werden könne.

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