Karlsruhe, München (epd). ARD und ZDF müssen in ihrer Berichterstattung die Wahlergebnisse von Kleinstparteien ab einem Stimmenanteil von einem Prozent nicht einzeln präsentieren. Es sei nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass kleinere Parteien wegen der Nichtnennung von Wahlergebnissen in der TV-Berichterstattung bei künftigen Wahlen Nachteile erleiden, stellte das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss klar. Die Karlsruher Richter hatten die Entscheidung ohne nähere Begründung bereits am 9. Oktober bekannt gegeben und damit einen Eilantrag der Tierschutzpartei abgewiesen. (AZ: 2 BvQ 189/23)
Grund für den Streit war die Wahlberichterstattung im ZDF und im Norddeutschen Rundfunk über die Landtagswahlen in Bayern und Hessen am 8. Oktober. Die Tierschutzpartei wollte mit ihrem Eilantrag erreichen, dass die Sender in der Berichterstattung über das vorläufige amtliche Endergebnis auch jene Parteien aufführen, die über einen Stimmenanteil von mindestens einem Prozent verfügen. Andernfalls würden sie gegenüber anderen Parteien nachhaltig benachteiligt.
ZDF und ARD verwiesen auf ihre Programmgestaltungsfreiheit. Sie seien keine "Verkündungsplattform" der Landeswahlleitung. Über nicht bedeutsame Wahlergebnisse müsse nicht berichtet werden.
Das Bundesverfassungsgericht wies den Eilantrag der Tierschutzpartei ab. Diese habe nicht ausreichend begründet, warum sie wegen der fehlenden Wahlergebnisnennung bei künftigen Wahlen benachteiligt werde. Die Behauptung sei "spekulativ". Warum bei einem Stimmenanteil von mindestens einem Prozent ein "ernstzunehmendes Wahlergebnis" vorliege, sei nicht ersichtlich. Gleiches gelte für die Annahme, dass die Tierschutzpartei ohne Nennung der Wahlergebnisse schwerer Spenden und Mitgliedsbeiträge erhalten könne.
Bei den Landtagswahlen in Bayern hatte die Tierschutzpartei im vorläufigen Gesamtergebnis einen Stimmenanteil von 0,5 Prozent und in Hessen von 1,5 Prozent erzielt.
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