Scharfe Kritik von der SPD-Landtagsfraktion, Zustimmung von der Politikwissenschaftlerin: Nach der bayerischen Kommunalwahl im März 2026 könnten einige bisherige Gemeinde- und Stadtratsmitglieder womöglich nicht mehr in diesen Gremien sitzen - jedenfalls, wenn sie bei ihrer Heimatkommune beschäftigt sind, wie etwa Kita-Angestellte.

"Das ist keine Schikane, sondern die Durchsetzung der grundgesetzlichen Gewaltenteilung", sagte die Direktorin der Akademie für Politische Bildung Tutzing, Ursula Münch, dem Evangelischen Pressedienst (epd).

Inkompatibilität gilt künftig auch für Kita-Angestellte

Schon bislang sei es kommunalen Beamten untersagt gewesen, im Stadt- oder Gemeinderat ihres Dienstgebers ein politisches Mandat innezuhaben, erläuterte Münch: "Weil es immer weniger kommunale Beamtenstellen und deshalb mehr kommunale Angestellte gibt, ist es logisch, diese sogenannte Inkompatibilität auszuweiten."

Schon bislang fielen Kita-Leitungen unter die Verordnung. Künftig gilt sie aber auch für Erzieherinnen und Kinderpflegerinnen. Das sei, so Münch, aus Gründen der Gleichbehandlung nötig - und weil etwa die Strukturen in Kitas nicht mehr so hierarchisch seien und Teamentscheidungen getroffen würden.

Juristische Gründe und Ausnahmen bei Unwählbarkeit

Münch sagte, solch eine juristische Einschätzung müsse "unabhängig davon getroffen werden, ob sie jetzt erfreuliche oder weniger erfreuliche Auswirkungen" habe. Der Freistaat müsse die Städte und Gemeinden auch gegen Vorwürfe schützen, dass kommunale Beschäftigte als Stadt- oder Gemeinderäte über ihr eigenes Tätigkeitsfeld mitbestimmen.

Eine Kita-Mitarbeiterin, die über die Schließzeiten ihrer Einrichtung als Gemeinderätin mitentscheide, sei eben nicht unproblematisch, urteilte Münch: "Für Betroffene mag das unschön sein, aber das Prinzip ist richtig." Ausnahmen sieht die vom bayerischen Innenministerium überarbeitete Regelung zur sogenannten Ineligibilität (zu Deutsch: Unwählbarkeit) nur noch für rein körperlich arbeitende kommunale Beschäftigte vor.

Dass das gerade in den ländlichen Gemeinden auch zu Problemen führen könnte, wenn etwa über die Ausstattung des Bauhofs entschieden werde, sei korrekt, sagte Münch: "Die Wahlausschüsse entscheiden ja, ob eine Gewählte oder ein Gewählter letztlich das Mandat antreten darf." Gegen diese Entscheidung stehe zudem allen der Rechtsweg offen, sagte sie.

Münch: Parteienpflicht und fehlende Kommunikation

Tatsache ist: Der eine oder die andere kommunalpolitisch bereits Engagierte könnte beim nächsten Mal ein Wahlamt nicht mehr antreten dürfen. "Da ist es aber auch ganz klar die Pflicht der Wählervereinigungen und Parteien, bei der Aufstellung der Wahllisten darauf zu achten", sagte Münch:

"Wir leben in einem Rechtsstaat, da sind Gesetze und Bestimmungen einer ständigen Überarbeitung unterworfen."

Schwach sei allerdings, dass diese Neuregelung von der Staatsregierung bislang kaum bis gar nicht in die breite Öffentlichkeit kommuniziert worden sei, erläuterte Münch.