Das Lieferkettengesetz verpflichtet Konzerne dazu, mehr auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz bei Zulieferern im Ausland achten. Es tritt in zwei Schritten in Kraft: Ab 2023 gilt es für etwa 600 große deutsche Firmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, ab 2024 für knapp 3.000 Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Auch ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung oder Tochterunternehmen in Deutschland müssen sich daran halten.

Für direkte Zulieferer gelten strengere Regeln als für indirekte Zulieferer. Bei letzteren müssen die Unternehmen erst tätig werden, wenn Anhaltspunkte über Menschenrechtsverletzungen wie Armutslöhne oder Kinderarbeit in der Region vorliegen, wo die Fabrik des Zulieferers steht. Ein Ende der Geschäftsbeziehungen ist erst erforderlich, wenn Maßnahmen, die ergriffen wurden, keinen Erfolg zeigen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geht gemeldeten Verletzungen der Sorgfaltspflicht nach und verhängt gegebenenfalls Zwangs- und Bußgelder. Das Zwangsgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen, das Bußgeld je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit bis zu acht Millionen Euro oder zwei Prozent des Jahresumsatzes einer Firma. Unternehmen können zudem bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen mit Sitz in Deutschland haben die Möglichkeit, bei Menschenrechtsverletzungen im Ausland vor deutschen Gerichten zu klagen, wenn die Opfer dem zustimmen. Doch eine zivilrechtliche Unternehmenshaftung, gegebenenfalls mit Entschädigung der Opfer, gibt es nicht.

Große Unternehmen werden ab Januar stärker zur Einhaltung von Menschenrechten verpflichtet. Wer Kinderarbeit, sittenwidrige Löhne oder Umweltsauereien bei Zulieferern billigend in Kauf nimmt, muss mit Bußgeldern in Millionenhöhe rechnen, zeigt dieser Bericht.