München (epd). Das Amtsgericht München hat am Dienstag die Klage eines Mieters abgewiesen, der gegen den Willen seiner Vermieter für längere Zeit ukrainische Geflüchtete bei sich aufnehmen möchte. Ein Anspruch des Klägers auf Untervermietung eines Teils seines angemieteten Hauses bestehe nicht, heißt es in der Urteilsbegründung. "Wir prüfen die Urteilsbegründung und rechnen damit, in Berufung zu gehen", sagte Stephan Immerfall, Leiter der Rechtsabteilung beim Mieterverein München.

Der Mieterverein unterstützt den Kläger und übernimmt die Kosten des Prozesses. Man wolle sich dafür einsetzen, dass humanitäre Hilfe in einer Notlage als ein berechtigtes Interesse für eine Untervermietung anerkannt werde, sagte die Mietervereins-Vorsitzende Beatrix Zurek.

Im konkreten Fall geht es um einen Mann aus Gräfelfing (Landkreis München), der mit seinen zwei Kindern auf 240 Quadratmeter Wohnfläche lebt, wie der Münchner Mieterverein mitteilte. Der verwitwete Mann nahm im Mai eine 74-jährige Frau und ihre 15-jährige Enkelin aus der Ukraine auf. Die nebenan lebenden Vermieter hatten zunächst einer Aufnahme für acht Wochen zugestimmt - diese Dauer wollten sie allerdings nicht verlängern.

Der Mieter wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und klagte dagegen. Zwar sei die Rechtslage so, dass Mieter die Zustimmung ihrer Vermieter brauchen, wenn sie einen Teil ihres angemieteten Wohnraums untervermieten oder Dritten unentgeltlich überlassen möchten. "Unter bestimmten Umständen haben Mieter aber auch ein Recht auf diese Zustimmung", erläuterte der Mieterverein. Nämlich immer dann, wenn sie ein "berechtigtes Interesse" an der Untervermietung haben.

Ein solches berechtigtes Interesse ist beispielsweise, wenn sich Mieter eine Wohnung ohne eine Untervermietung nicht mehr leisten können - oder aber, falls sie eine Haushaltshilfe brauchen, die mit im Haus wohnt. Alle diese berechtigten Interessen beträfen aber Umstände des Mieters selbst, nicht Umstände von dritten Personen wie zum Beispiel Flüchtlingen, heißt es in der Urteilsbegründung. Auch wenn die 74-jährige Ukrainerin dem Kläger mittlerweile im Haushalt helfe, könne das nicht rückwirkend berücksichtigt werden und sei auch nicht der Grund für die Aufnahme gewesen.

Schon vor der Anmietung des Hauses im November 2021 habe es in Deutschland Flüchtlinge aus vielen verschiedenen Ländern gegeben, auch aus der Ukraine, hieß es weiter. Dieser Umstand habe sich nicht erst nach der Anmietung des Hauses ergeben.

Auch sei vom Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Untervermietung erst erfolgt, wenn der Vermieter seine Erlaubnis hierzu erteilt hat. Der entsprechende Paragraf im Bürgerlichen Gesetzbuch regele dagegen nicht den Fall, dass der Mieter einen Flüchtling als Gast aufnimmt und dann erst für dessen weiteren Aufenthalt nachträglich eine Untermieterlaubnis einfordert.

Die Mietrechtsexperten vom Mieterverein fordern dagegen, auch humanitäre Hilfe als berechtigtes Interesse anzusehen. Der Witwer aus Gräfelfing wolle seinen Teil dazu beitragen, den unter dem Krieg leidenden Menschen zu helfen. Bislang sei das Thema aber nicht höchstrichterlich geklärt. Das will der Mieterverein ändern.