Das Bundesarbeitsgericht hat am Donnerstag entschieden: Kirchliche Arbeitgeber wie die Diakonie dürfen für Stellen mit besonderer Verantwortung für das religiöse Profil eine Kirchenmitgliedschaft voraussetzen.
Das Urteil stärkt das sogenannte kirchliche Selbstbestimmungsrecht – allerdings mit Einschränkungen, die das Gericht noch präzisieren muss.
Der Fall: Abgelehnte Bewerberin klagt gegen die Diakonie
Die Klägerin hatte sich 2013 bei der Diakonie Deutschland auf eine Stelle beworben und wurde nicht berücksichtigt – weil sie kein Mitglied einer evangelischen Kirche war. Sie klagte auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund der Religion. Der Fall ist nach ihr benannt: Vera Egenberger.
Das Verfahren zog sich über mehr als ein Jahrzehnt. Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor, der 2018 urteilte: Kirchliche Arbeitgeber können Religionszugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung verlangen – aber nur, wenn dies für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten ist und einer gerichtlichen Kontrolle standhält. Daraufhin wies das BAG 2018 die Sache zurück.
Die Diakonie legte Verfassungsbeschwerde ein. Im September 2025 gab das Bundesverfassungsgericht ihr recht: Das religiöse Selbstbestimmungsrecht der Kirchen sei verfassungsrechtlich geschützt, müsse aber gegen das Antidiskriminierungsrecht abgewogen werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun in diesem Rahmen über den konkreten Fall zu entscheiden – und wies die Klage ab.
Was das Urteil bedeutet
Für kirchliche Arbeitgeber schafft das Urteil Rechtssicherheit in einem Bereich, der seit Jahren umstritten ist. Die Diakonie beschäftigt bundesweit rund 650.000 Menschen – für die meisten von ihnen gilt die Kirchenmitgliedschaft schon seit der Reform Anfang 2024 nicht mehr als Voraussetzung. Seither ist sie nur noch für Tätigkeiten vorgeschrieben, die unmittelbar mit Verkündigung, Seelsorge oder der Außendarstellung der Organisation verbunden sind.
Das Urteil bestätigt damit ein Sonderrecht, das Kirchen im deutschen Arbeitsrecht gegenüber weltlichen Arbeitgebern genießen: Sie dürfen Bewerber:innen wegen ihrer Religionszugehörigkeit ablehnen, wenn die Stelle dies sachlich rechtfertigt. Einen allgemeinen Freifahrtschein stellt das nicht aus – die Verhältnismäßigkeit muss im Einzelfall geprüft werden.