An Gründonnerstag und Karfreitag dürfen die Bundesländer weiterhin Tanzverbote erlassen. Eine Vorlage des Amtsgerichts Göttingen, nach der die Verbote die negative Religionsfreiheit von Nichtchristen und die Berufsausübungsfreiheit von Discobetreibern verletzen könnten, erklärte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss für unzulässig.
Im Streitfall hatte eine Diskothek in Göttingen in der Nacht von Gründonnerstag auf Karfreitag 2024 eine Tanzveranstaltung durchgeführt. Rund 90 Personen tanzten dauerhaft, obwohl der Betreiber auf das in Niedersachsen geltende Tanzverbot hingewiesen hatte. Erst nach Intervention des Stadtordnungsdienstes wurde die Musik abgeschaltet. Die Stadt Göttingen verhängte ein Ordnungsgeld von 1.700 Euro, darunter 1.200 Euro Gewinn und 500 Euro Bußgeld. Eine Ausnahmeregelung vom Tanzverbot gab es nicht.
Tanzverbote an Karfreitag und teilweise auch an Gründonnerstag existieren in mehreren Bundesländern und gehen auf christliche Traditionen zurück. An stillen Tagen wie Karfreitag gilt Tanzen als unangemessen.
Amtsgericht: Tanzverbot verstößt gegen negative Religionsfreiheit
Das Amtsgericht Göttingen legte den Streit dem Bundesverfassungsgericht vor: Es argumentierte, das Tanzverbot verstoße gegen die negative Religionsfreiheit von Nichtchristen, die sich an den stillen Tagen wie gläubige Christen verhalten müssten. Zudem sei die Berufsausübungsfreiheit des Disco-Betreibers verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Richtervorlage für unzulässig. Es stellte klar, dass das Amtsgericht nicht nachgewiesen habe, dass das Tanzverbot Nichtchristen eine bestimmte innere Haltung abverlangt. Vielmehr handele es sich um einen besonderen Ruheschutz an Feiertagen.
Auch eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit liege nicht vor. Pauschale Tanzverbote seien zulässig, solange der reine Schankbetrieb ohne Musik weitergeführt werden darf. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass Gemeinden Ausnahmen im Einzelfall erlassen können.
Ein Vergleich mit anderen Vergnügungsangeboten wie Kino oder Theater sei nicht plausibel, da diese nicht vergleichbar seien. Die Entscheidung betont, dass Tanzverbote an stillen Tagen gesetzlich zulässig sind und weder Grundrechte noch Gleichbehandlungsgebote verletzen.
(om/epd)