Augsburg (epd). Unter Umständen kann eine Corona-Infektion bei einem Polizeibeamten als Dienstunfall gewertet werden - zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht Augsburg. Allerdings steckte das Gericht in seinem am Freitag bekanntgegeben Urteil vom 21. Oktober den Rahmen relativ eng. Im konkreten Fall hatte sich ein Polizist beim Lehrgang für Sportübungsleiter in Eichstätt mit dem Coronavirus infiziert - so wie 18 weitere der insgesamt 21 Teilnehmer.

Bei dem Lehrgang ab dem 9. März vergangenen Jahres hatte sich am 11. März einer der Teilnehmer krankgemeldet - erst im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Betreffende an Covid-19 erkrankt war. Nachdem der klagende Polizist in der Nacht auf den 15. März selbst Corona-typische Symptome entwickelte und ein PCR-Test bei ihm am 16. März positiv ausfiel, wurde der Lehrgang abgebrochen. Am 25. Mai 2020 beantragte der Polizist die Anerkennung der Corona-Infektion als Dienstunfall.

Das Landesamt für Finanzen als zuständige Behörde lehnte den Antrag ab - ebenso verwarf sie den Widerspruch, so dass der Beamte am 25. November 2020 Klage erheben ließ. Die Richter folgten der Begründung des Landesamtes für Finanzen zwar, dass kein "auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis" gebe. Wohl aber seien die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit als Dienstunfall gegeben.

Der klagende Polizeibeamte sei "durch seine dienstliche Teilnahme am Sportübungsleiterlehrgang" einer besonderen Gefahr der Corona-Erkrankung ausgesetzt gewesen. Denn während des Lehrgangs sei "im Wesentlichen in der Halle bzw. im Schwimmbad" intensiv Sport getrieben worden. Zudem sei in die Entscheidung eingeflossen, dass sich 19 von 21 Teilnehmern angesteckt hatten. Das Gericht hat wegen der "grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" die Berufung zugelassen.