"Die Bundesrepublik ohne das elementare Menschenrecht auf politisches Asyl ist für mich keine Bundesrepublik", sagte der evangelische Theologe der "Mediengruppe Bayern" (Samstag).

"Es ist ein Grundrecht, das ist ein Menschenrecht. Wer das in Frage stellt, der kennt unsere Verfassung nicht."

Asyl und Migration

Zugleich warnte er davor, die Themen "Asyl" und "Migration" zu vermischen. "Das muss man voneinander trennen." Migration sei ein gesamteuropäisches Thema, das klug angegangen werden müsse.

Dabei muss seiner Überzeugung nach auch die wirtschaftliche Situation mitgedacht werden.

"Wir brauchen die Menschen aus vielen Ländern, die uns helfen bei unserer wirtschaftlichen Entwicklung", sagte Kopp.

Wahlerfolge der AfD

Mit Blick auf die Wahlerfolge der AfD in Ostdeutschland sagte Kopp: "Wir haben eine Situation, in der es Menschen konsequent darauf anlegen, nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern Europas, die bisher eingeübten demokratischen Prinzipien, zum Beispiel des Miteinanderredens, der Verständigung, systematisch zu unterhöhlen."

Dazu würden ganz bestimmte Themen, die Menschen aufregen, herangenommen und konsequent gespielt.

Demokratie mit sozialem Charakter

Alle Demokratinnen und Demokraten müssten daher zusammenstehen, forderte Kopp. Demokratie bedeute nicht, dass man sich mit seinen eigenen Meinungen durchsetze, sondern darauf achte, dass es Mehrheiten gebe.

Deutschland sei eine freiheitliche, rechtsstaatliche Demokratie, die einen starken sozialen Charakter habe. "Wir leben davon, dass in diesem Staat die Starken und die Schwachen in Ausgleichsprozessen sind."

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Schmidtfuerth am Mi, 12.02.2025 - 10:30 Link

Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Fußnote
Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)