Zu den zentralen Tätigkeiten eines Kirchenvorstandes (KV) gehört es , sich über einen Sachverhalt zu informieren, darüber zu beraten und schließlich zu entscheiden. Ohne Gesetze und rechtliche Vorgaben ist die Arbeit des Kirchenvorstands nicht zu bewältigen. Deshalb hat jeder KV eine sogenannte Geschäftsordnung (GO). Diese regelt die praktische Arbeit, also die Sitzungen, die Beschlüsse und Ämter. Die Rahmenbedingungen klärt wiederum die Kirchengemeindeordnung (KGO). Im Jahr 2024 finden erneut Kirchenvorstandswahlen in Bayern statt. Wir erklären, wie diese KGO für die Arbeit im Kirchenvorstand genutzt werden kann.

§ 11 KGO - Gemeindeversammlung

Einmal im Jahr trifft sich die Gemeinde zur Tagung. Bei der Gemeindeversammlung dient der Information und Meinungsbildung. An diesem Tag werden die Mitglieder der Gemeinde über die Tätigkeit des Kirchenvorstandes informiert.

§ 40 KGO - Öffentliche Sitzung

Die Sitzungen des Kirchenvorstands sind in der Regel öffentlich. Bei Personalfragen etwa kann der KV allerdings beschließen, dass die Sitzung nicht öffentlich ist. Die Themen und die Tagesordnung werden rechtzeitig allen Mitgliedern der Gemeinde mitgeteilt.

§ 20 KGO - Wünsche und Anregungen aus der Gemeinde

Jedes Gemeindemitglied kann seine Wünsche und Anregungen an den Kirchenvorstand schicken. Das Team muss diese Anfragen prüfen und der Person auch eine Antwort geben. Allerdings ist der KV nicht verpflichtet, die Anregungen auch umzusetzen.

§ 26 KGO - Zusammenarbeit mit benachbarten Gemeinden

Benachbarte Gemeinden sind zu einer Zusammenarbeit verpflichtet. Sie können Arbeitsgemeinschaften bilden oder gemeinsame Aufgaben an einen Dekanatsbezirk delegieren. Häufig gibt es Kooperationsvereinbarungen, die die Zusammenarbeit regeln.

§ 46 KGO - Ausschüsse

Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse einsetzen. Ein beschließender Ausschuss kann den Kirchenvorstand im Rechtsverkehr vertreten; das bedeutet, dass dieser Ausschuss beispielsweise selbständig ein Finanzbudget verwaltet und dafür Rechenschaft ablegen muss. In einen Ausschuss können nur Mitglieder tätig sein, die auch als Kirchenvorstand gewählt werden können.

 

Das komplette Gesetz der ELKB zur KV-Wahl finden Sie hier als PDF.

Kirchenvorstandswahlen 2024 in Bayern

Wer sich ehrenamtlich in der evangelischen Kirche engagieren will, sollte sich zum Kirchenvorstand wählen lassen. In unserem Dossier "Kirchenvorstand" erklären wir, was der Kirchenvorstand einer Gemeinde macht. Und wir informieren über die Kirchenvorstandswahlen 2024.

Hier geht es zum Newsticker  "Kirchenvorstandswahlen 2024"

Hier geht es zum Dossier "Kirchenvorstand"

Aktionstag Kirchenvorstandswahlen 2024

Wer sich für das Amt des Kirchenvorstands interessiert, kann in den Kirchenkreisen zu Aktionstagen kommen. Hier sind alle Termine:

Fragen? Gerne eine Mail schreiben an: redaktion@sonntagsblatt.de

Die Informationsseite der bayerischen Landeskirche zu den Kirchenvorstandwahlen findet Ihr unter diesem Link.