Der Vorwurf, des illegalen Aufenthaltes treffe deshalb nicht zu, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sich zu einer nochmaligen Prüfung dieses Einzelfalls entschlossen habe, heißt es in der Urteilsbegründung. Für den Zeitraum dieser Prüfung aber müsse dem Flüchtling von Rechts wegen eine Duldung ausgestellt werden.

Der Vorsitzende Richter Rainer Koch betonte jedoch, dass das Urteil nicht als Präzedenzfall für das Kirchenasyl an sich zu werten sei. Kirchenasyl sei kein anerkanntes Recht, es "verbietet dem Staat kein Handeln und zwingt ihn auch nicht zum Dulden", heißt es in der Urteilsbegründung. Entscheidend für die Straffreiheit im Fall von Evans I. sei nicht sein Aufenthalt im Kirchenasyl, sondern die nochmalige Prüfung des BAMF, die als "rechtliches Abschiebungshindernis" zu werten sei.

Der Nigerianer Evans I. war im Jahr 2014 über Italien nach Deutschland eingereist. Seinen Asylantrag lehnte das BAMF aufgrund der Dublin-III-Verordnung ab, am 17. Februar 2016 ordnete es die Abschiebung ins Ersteinreiseland Italien an. Am 15. Juli 2016 begab sich der 31-Jährige in den Schutz der katholischen Pfarrei St. Jakob in Freising, die das Kirchenasyl noch am gleichen Tag ans BAMF meldete. Am 4. August 2016 bestätigte die Behörde, dass der Fall des Nigerianers nochmals geprüft werde. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Landshut wegen illegalem Aufenthalt lehnte das Amtsgericht Freising mit seinem Urteil vom 27. Oktober 2017 ab.