Hohe Kosten für eine als Zweitgrab erbaute große Grabanlage auf einem Friedhof können die Erbschaftsteuer mindern. Ist die Errichtung eines Mausoleums für den Verstorbenen wegen seines Lebenswandels oder auch aufgrund religiöser Vorgaben und Bräuche angemessen und wurde er in der ersten Grabstätte nur provisorisch bestattet, können Erben die anfallenden Kosten im Einzelfall erbschaftsteuermindernd vom Nachlass abziehen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil. 

Alleinerbe bestattet Bruder zunächst in kleinem Grabdenkmal

Im konkreten Fall ging es um zwei muslimische Brüder. Als einer 2017 starb, wurde der hinterbliebene Bruder Alleinerbe. Dieser bestattete seinen Angehörigen zunächst in einem kleineren Grabdenkmal. Die Kosten in Höhe von 9.300 Euro machte er als Nachlassverbindlichkeit geltend. Wegen des dadurch geschmälerten Erbes legte das Finanzamt auch eine geringere Erbschaftsteuer fest.

Dagegen erhob der Erbe jedoch Einspruch und legte einen Bauvertrag von 2019 für die Errichtung eines Mausoleums vor, in dem der verstorbene Bruder seine letzte Ruhestätte finden sollte. Die Kosten in Höhe von 420.000 Euro müsse das Finanzamt ebenfalls als Nachlassverbindlichkeit werten, so dass sich die Erbschaftsteuer weiter verringern müsse. Testamentarisch war die Errichtung der großen Grabanlage allerdings nicht festgelegt. Der Erbe berief sich auf mündliche Absprachen mit seinem Bruder.

In ersten Instanzen abgewiesen

Ebenso wie das Finanzamt wies auch das Finanzgericht München den Kläger ab. Der BFH urteilte nun, dass zwar normalerweise nur die Kosten für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabdenkmal bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig seien. Im Einzelfall könne dies aber auch für ein als Zweitgrab gedachtes Mausoleum gelten. Voraussetzung hierfür sei, dass die erste Grabstätte nur provisorisch und das Mausoleum als letzte Ruhestätte vorgesehen war.

Auch müsse das Zweitgrab angemessen sein. Was als angemessen gelte, hänge davon ab, wie der Erblasser gelebt und wie viel er hinterlassen hat. Auch spielten die in seinen Kreisen üblichen Bräuche und religiöse Vorgaben eine Rolle. Überschreiten die Kosten für das Zweitgrabmal die Angemessenheit, seien sie entsprechend zu kürzen und nur die angemessenen Kosten bei der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Nach diesen Vorgaben muss das Finanzgericht München den Fall noch einmal prüfen.