Augsburg (epd). Mit roter Clownsnase am Arbeitsplatz und dem Chef die Krawatte abschneiden: Was ist an den tollen Tagen im Unternehmen eigentlich erlaubt? Die Rechtsexpertin der Industrie- und Handelskammer (IHK) Schwaben, Hanna Schmid, rät Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf jeden Fall zu klaren Absprachen im Vorfeld, um Irritationen oder gar Ärger zu vermeiden, wie die IHK am Donnerstag mitteilte.

Grundsätzlich gilt: Bei der Arbeit darf jede und jeder tragen, was sie oder er will - also auch ein Kostüm an Fasching. Ausnahmen gelten für bestimmte Berufe mit bestimmter Kleiderordnung, etwa Jobs mit häufigem Kundenkontakt, aus Hygiene- oder Sicherheitsgründen. Auf der anderen Seite darf ein Chef auch nicht einfach vorschreiben, dass man an Fasching kostümiert oder geschminkt zur Arbeit erscheinen muss.

Problematisch seien mitunter klassische Faschingsbräuche - wie das Abschneiden von Krawatten zum Weiberfasching. "Gegebenenfalls muss hierfür Schadensersatz gezahlt werden", erläuterte Schmid. Es sei also für alle von Vorteil, vor den tollen Tagen klare Regeln für den Betrieb festzulegen und an alle Beschäftigten zu kommunizieren: "Dann lässt sich die närrische Zeit auch unbeschwert genießen", sagte Schmid.

Einen Anspruch auf Arbeitsfrei hat an Fasching übrigens niemand. Es muss Urlaub genommen oder es müssen Überstunden abgebaut werden - zum Feiern oder auch zum Regenerieren nach der Faschingsparty.

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