Ansbach (epd). Ein Ansbacher Hotelier bleibt nach dem Tod eines Hotelgasts laut einem Urteil auf den Reinigungs- und Übernachtungskosten sitzen. Grundsätzlich müssten zwar Erben auch für die Schulden eines Verstorbenen aufkommen, teilte das Amtsgericht Ansbach am Mittwoch mit. Anders sei die Sachlage jedoch, wenn das Erbe ausgeschlagen wird. Im konkreten Fall bekommt der Hotelier aus Ansbach nun mehr als 2.500 Euro nicht erstattet und muss diese selbst tragen.

Auslöser für das Verfahren vor dem Amtsgericht war ein Todesfall vom Januar 2020. Damals war ein Mann mit zahlreichen Verletzungen tot in seinem Hotelzimmer entdeckt worden. Der Raum wies auch zahlreiche Blutspuren auf. Über die näheren Umstände des Todes ist nichts bekannt. Zum Zeitpunkt des Leichenfunds waren noch Kosten für vier Übernachtungen offen - sowie die danach anfallenden Reinigungskosten. Diese wollte der Hotelier von der Tochter des Verstorbenen haben.

Das Gericht musste nun klären, ob die Tochter das Erbe ihres Vaters rechtzeitig ausgeschlagen hatte. Die gesetzliche Frist beträgt dabei sechs Wochen. Diese beginnt aber erst, wenn der Erbe auch von der Erbschaft weiß. Dafür genügt es nicht, vom Tod eines Erblassers zu erfahren - man muss auch wissen, ob es ein Testament gibt oder ob nur die gesetzliche Erbfolge gilt. Dies war in diesem Fall unklar, letztlich schlug die Tochter das Erbe somit auch im März 2020 noch rechtzeitig aus.

Mit der Entscheidung war der Hotelier nicht zufrieden und legte Berufung ein. Auch das Landgericht Ansbach hat die Entscheidung nun bestätigt, damit ist das Urteil aus erster Instanz rechtskräftig.