Die Barmer Theologische Erklärung soll in die Kirchenverfassung aufgenommen werden. Deshalb gab es einen Studientag und es wurden Ausschüsse gebildet. Wo ist dieser Prozess inzwischen angekommen?

Hübner: Bei der letzten Tagung der Landessynode in Schweinfurt hat der "Gemischte Ausschuss Barmen", in dem alle kirchenleitenden Organe vertreten sind, das Ergebnis seiner Beratungen vorgestellt. Danach soll die Barmer Theologische Erklärung vom 31. Mai 1934 im Grundartikel der Verfassung unserer Landeskirche verankert werden. Dort wäre sie bestens verortet, denn im Grundartikel sind zentrale Aussagen über Auftrag und Selbstverständnis unserer Kirche und zu ihren Bekenntnisgrundlagen enthalten.

Gibt es schon einen Formulierungsvorschlag?

Hübner: Der Ausschuss hat vorgeschlagen, den bisherigen Wortlaut um eine Formulierung zu ergänzen. Darin kommt gut zum Ausdruck, dass die Barmer Theologische Erklärung keine grundsätzlich neuen Bekenntnisaussagen beinhaltet, sondern insbesondere die Bekenntnisschriften aus der Reformationszeit aktualisiert.

Wie geht es jetzt weiter?

Hübner: Zielpunkt ist die Frühjahrssynode 2017 in Coburg, bei der diese Ergänzung des Grundartikels im Wege eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenverfassung beschlossen werden müsste. Für diese Entscheidung ist nach jetzigem Stand eine breite Zustimmung zu erwarten. Denn man kann mit gutem Grund sagen, dass unsere Kirchenverfassung schon jetzt den Geist von Barmen atmet.

Wo denn genau?

Hübner: These 3 der Barmer Theologischen Erklärung beinhaltet grundlegende Orientierungen für Wesen und Aufgaben kirchlicher Ordnungen: "Die christliche Kirche … hat mit ihrem Glauben wie mit ihrem Gehorsam, mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung … zu bezeugen, dass sie allein sein Eigentum ist, allein von seinem Trost und von seiner Weisung in Erwartung seiner Erscheinung lebt und leben möchte. Wir verwerfen die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen überlassen."

Was bedeutet das konkret?

Hübner: Es ist bei jeder Rechtsänderung oder bei jeder Übernahme staatlicher Regelungen in das kirchliche Recht, etwa im kirchlichen Dienst- oder Haushaltsrecht, die Frage zu klären, ob die Regelung mit dem kirchlichen Selbstverständnis und Auftrag vereinbar ist. Dabei ist völlig klar, dass diese Prüffrage für die kirchliche Lebensordnung oder das kirchliche Mitgliedschaftsrecht wichtiger ist als etwa für das Reisekostenrecht.

Man kann also sagen, dass kirchliche Ordnungen zum Auftrag und Wesen der Kirche passen müssen...

Hübner: ... und diesen dienen. Das ist bereits an einer anderen Stelle im Grundartikel unserer Kirchenverfassung bestimmt: "Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern steht mit der ganzen Christenheit unter dem Auftrag, Gottes Heil in Jesus Christus in der Welt zu bezeugen. Diesem Auftrag haben auch ihr Recht und ihre Ordnungen zu dienen."

Wo noch atmet die bayerische Kirchenverfassung den Geist von Barmen?

Hübner: Das zweite Beispiel bezieht sich auf These 4 der Barmer Theologischen Erklärung: "Die verschiedenen Ämter in der Kirche begründen keine Herrschaft der einen über die anderen, sondern die Ausübung des der ganzen Gemeinde anvertrauten und befohlenen Dienstes." Diese vierte Barmer These erteilte 1934 der Einführung des "Führerprinzips" und allgemein einer Hierarchie der Ämter und Dienste in der evangelischen Kirche eine klare Absage. Vielmehr wurde im Sinne des allgemeinen Priestertums aller Gläubigen die Verantwortung aller Getauften im Dienst an dem der Kirche gegebenen Auftrag hervorgehoben. In diesem Sinne definiert Artikel 12 der Kirchenverfassung den "der ganzen Gemeinde anvertrauten und befohlenen Dienst" als Dienstgemeinschaft verschiedener Ämter: "Das der Kirche von Jesus Christus anvertraute Amt gliedert sich in verschiedene Dienste. Die in diese Dienste Berufenen arbeiten in der Erfüllung des kirchlichen Auftrages zusammen."

Betrifft das auch die Leitung der Kirche?

Hübner: Ja, dieses Verständnis der Dienstgemeinschaft liegt auch den Verfassungsbestimmungen über die Leitung der Kirchengemeinde und der Landeskirche zugrunde: "Im Kirchenvorstand wirken Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen bei der Leitung der Kirchengemeinde zusammen" (Art. 21 Abs. 1 KVerf). Und: "Landessynode, Landessynodalausschuss, Landesbischof und Landeskirchenrat leiten die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung" (Art. 41 Abs. 1 KVerf). Ich hoffe deshalb, dass sich die Kirchengemeinden und Einrichtungen unserer Landeskirche intensiv mit der Barmer Theologischen Erklärung beschäftigen.

Mit welchen Argumenten würden Sie denn dafür bei den Gemeinden werben?

Hübner: Im Gegensatz zu den Bekenntnisschriften aus der Reformationszeit ist die Barmer Erklärung mit ihren sechs Thesen griffig und von einer überschaubaren Länge. Und sie steht in einem fest umrissenen zeitlichen Kontext. Sie bringt deutlich zum Ausdruck, dass es in der Kirche allein auf Christus ankommt und er ihr Grund und ihre Mitte ist. Deshalb zieht die Erklärung auch eine grundsätzliche Grenze, dass sich evangelische Christen zwar in der jeweiligen Zeit engagieren und in die Gesellschaft hineinwirken müssen, sich aber nicht unkritisch dem Zeitgeist ausliefern dürfen. Diese Orientierung hat ganz praktische Auswirkungen für die Kirche, etwa wie wir unsere Ordnungen gestalten und warum wir uns beispielsweise eben nicht ausrichten wie ein Wirtschaftsunternehmen.

So könnte die Barmer Theologische Erklärung im Grundartikel der Verfassung der bayerischen Landeskirche verankert werden:

Der vorgeschlagene Zusatz ist fett markiert:

"Mit den christlichen Kirchen in der Welt bekennt sie (die ELKB) ihren Glauben an den Dreieinigen Gott in den altkirchlichen Glaubensbekenntnissen. Sie hält sich in Lehre und Leben an das evangelisch-lutherische Bekenntnis, wie es insbesondere in der Augsburgischen Konfession von 1530 und im Kleinen Katechismus Martin Luthers ausgesprochen worden ist. Damit bezeugt sie die Rechtfertigung des sündigen Menschen durch den Glauben um Christi willen als die Mitte des Evangeliums. In der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 weiß sie die befreiende und verbindliche Kraft des Evangeliums Jesu Christi aufs Neue bekannt."