Die beiden Gerichtsverfahren gegen einen Benediktiner-Mönch und eine Franziskaner-Schwester wegen Gewährung von Kirchenasyl ziehen sich weiter in die Länge. In beiden Verfahren waren die Entscheidungen aus der ersten Instanz nicht rechtskräftig geworden: Der Mönch war vom Amtsgericht Kitzingen freigesprochen worden, die Franziskanerin erhielt vom Amtsgericht Würzburg eine Geldstrafe – beide hatten Geflüchteten Kirchenasyl gewährt. Die Staatsanwaltschaft Würzburg hatte in beiden Verfahren Rechtsmittel gegen die Urteile aus erster Instanz eingelegt.

Beide Verfahren könnten noch Monate dauern

Das Verfahren gegen den Benediktiner-Bruder Abraham Sauer von der Abtei Münsterschwarzach befindet sich in der sogenannten Sprung-Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht. Es wird am Senat in Bamberg behandelt. Wegen der "schwierigen Thematik" sei mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten zu rechnen. Vor Ende Oktober sei "mit keiner Entscheidung zu rechnen", eine mündliche Verhandlung sei derzeit nicht geplant. Über den Weg der Sprung-Revision kann man bei einem Thema möglicherweise schneller zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommen.

Urteil: Kirchenasyl rechtswidrig, aber Glaubens- und Gewissensgründe können Entschuldigungsgrund sein

Im Fall der Franziskaner-Schwester Juliana Seelmann aus dem Kloster Oberzell bei Würzburg ist ebenfalls noch kein Ende des Verfahrens in Sicht. In ihrem Fall steht eine Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Würzburg an, diese ist nach Angaben eines Gerichtssprechers vom Freitag aber noch nicht terminiert. In ihrem Fall hatte nicht nur die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt, sondern auch Seelmann selbst. Sie wurde am 2. Juni zu einer "Verwarnung mit Strafvorbehalt" von 500 Euro verurteilt, weil sie zwei Nigerianerinnen Kirchenasyl im Kloster gewährt hatte.

Der Benediktiner-Mönch war Ende April im Verfahren vor dem Amtsgericht Kitzingen freigesprochen worden. Das Urteil hatte bundesweit viel Beachtung erfahren - vor allem wegen der Urteilsbegründung der Richterin. Der Mönch habe zwar rechtswidrig "Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt" geleistet. Dieser habe sein Handeln allerdings auf Glaubens- und Gewissensgründe gestützt, "die das Gericht im vorliegenden Einzelfall als aus dem Grundgesetz hergeleiteten Entschuldigungsgrund" gewertet und ihn deshalb freigesprochen habe.