Das im Mai 2024 beschlossene und am 12. Juni in Kraft getretene Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) soll nach Angaben der Befürworter:innen der Eindämmung irregulärer Migration in die Europäische Union (EU) sowie der Beschleunigung und Vereinheitlichung von Asylverfahren dienen.
Migrationsexpert:innen befürchten durch die Änderungen am europäischen Asylrecht neue Verschlechterungen für schutzsuchende Menschen. "Rechtsbrüche an Europas Grenzen werden durch die Geas-Reform verschärft", sagte Petra Bendel von der Universität Erlangen-Nürnberg.
Mit dem Inkrafttreten von Geas sei nun unter anderem eine "Ausweitung haftähnlicher Unterbringungen" an den europäischen Außengrenzen zu befürchten, sagte Bendel. Auch sei eine weitere Marginalisierung von besonders schutzbedürftigen Gruppen zu erwarten, da die Schutzzusagen in dem neuen Regelwerk unzureichend seien.
Das mehr als 500 Seiten starke Gesetzespaket enthält im Wesentlichen folgende Punkte:
1. Screening
Das sogenannte Screening ist die erste Station für Schutzsuchende. An den EU-Außengrenzen sowie an Flug- und Seehäfen werden Menschen ohne gültige Einreisepapiere registriert. Dies umfasst die Identifizierung von Personen, Gesundheits- und Sicherheitskontrollen, die Abnahme von biometrischen Daten und die Registrierung in der bereits bestehenden Eurodac-Datenbank. Diese soll zu einer umfassenden Migrationsdatenbank ausgebaut werden.
Damit sollen Personen rasch den zuständigen Verfahren zuzuordnen und irreguläre Einreisen leichter zu kontrollieren sein.
2. Asylverfahren an den EU-Außengrenzen
Grenzverfahren sind ein Kernstück der Reform. Dabei handelt es sich um beschleunigte Asylverfahren an den EU-Außengrenzen. Innerhalb von maximal zwölf Wochen wird über einen Antrag entschieden. Bei einer Ablehnung schließt sich unmittelbar ein Rückführungsverfahren an.
Die Betroffenen, darunter auch Familien mit Kindern, müssen währenddessen in speziellen Einrichtungen bleiben. Kritiker:innen sprechen von haftähnlichen Bedingungen und befürchten Einschränkungen beim Zugang zu Rechtsberatung.
Nach Einschätzung von Migrationsexpert:innen werden sie nur einen Teil aller Asylverfahren erfassen. "In der politischen Kommunikation wurde der Eindruck erweckt, man würde Asylverfahren künftig an die Außengrenzen verlagern", sagt Constantin Hruschka, Professor für Sozialrecht an der Evangelischen Hochschule Freiburg. Tatsächlich seien die Kapazitäten begrenzt: Im ersten Jahr sind maximal 60.000 Grenzverfahren vorgesehen, ab Juni 2028 höchstens 120.000 pro Jahr.
3. Mehr beschleunigte Verfahren
Neben den Grenzverfahren sieht Geas weitere beschleunigte Asylverfahren vor. Sie betreffen insbesondere Menschen aus Herkunftsländern mit einer EU-weiten Schutzquote von unter 20 Prozent sowie aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten.
Kritiker:innen bemängeln einen eingeschränkten Rechtsschutz. Wird ein Antrag im beschleunigten Verfahren abgelehnt, hat eine Klage zum Beispiel häufig keine aufschiebende Wirkung.
4. Dublin-Verfahren
Stellt ein Schutzsuchender in Europa einen Asylantrag, wird zunächst geprüft, welcher Staat für das Verfahren zuständig ist (Dublin-Verfahren). Die Regeln dafür bleiben grundsätzlich gleich: Wenn der Flüchtling Angehörige in einem EU-Staat hat, ist dieser Staat für das Asylverfahren zuständig. Dasselbe gilt, wenn ein Staat dem Flüchtling bereits einen Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt hat.
Neu ist, dass auch Bildungsabschlüsse oder andere Qualifikationen in einem Mitgliedstaat bei der Zuständigkeitsprüfung berücksichtigt werden können. Wenn die asylsuchende Person keine familiären oder anderweitigen Bindungen zu einem Dublin-Staat hat, gilt, dass der Staat zuständig ist, in den die Person zuerst eingereist ist.
Überstellungen in andere EU-Staaten sollen mit Geas besser funktionieren. Außerdem gibt es härtere Sanktionsmöglichkeiten gegen Asylsuchende.
5. Abschiebezentren in Drittstaaten
Die EU-Rückführungsverordnung soll Abschiebungen erleichtern. Sie sieht eine Ausweitung der Abschiebehaft vor: Inhaftierungen sollen unter erleichterten Bedingungen und für längere Zeit möglich sein.
Zudem ermöglicht die Verordnung sogenannte "Return-Hubs" in Drittstaaten, in denen abgelehnte Asylsuchende untergebracht werden können - entweder als Zwischenstation vor der Rückführung ins Herkunftsland oder als Alternative zur direkten Abschiebung dorthin.
Christina Riebesecker, die sich in der Abschiebehaftkontaktgruppe engagiert, kritisierte, dass mit der Geas-Reform Haft für Asylsuchende "zum Normalzustand der europäischen Migrationspolitik" werde. Es gebe mit den neuen Regelungen neun verschiedene Haftarten. Menschen sollten "in Lagern eingesperrt werden". Theoretisch könnten alle Schutz suchenden Menschen in Haft genommen werden - auch Kinder.
6. Grenzkontrollen im Schengen-Raum
Die EU-Kommission und viele EU-Staaten verbanden mit der Reform die Hoffnung, dass Binnengrenzkontrollen langfristig entfallen würden. Ob dieses Ziel erreicht wird, ist jedoch fraglich. Die Bundesregierung etwa hat bereits angekündigt, die Kontrollen an den deutschen Grenzen vorerst fortzuführen.
(om/epd)