Aschaffenburg, Karlsruhe (epd). Ein Jugendamt muss für die Inobhutnahme eines Kindes wegen einer Kindeswohlgefährdung den Eltern die Möglichkeit zum Widerspruch geben und die konkret drohenden Schäden benennen. Kommt es dem nicht nach und holen Mitarbeiter das Kind für die Unterbringung in einer Pflegefamilie aus einem Kindergarten, verstießen sie gegen ihre Amtspflicht, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil vom Vortag. (AZ: III ZR 34/25)
Konkret ging es um ein Mädchen aus Aschaffenburg. Nach Hinweisen der Kinderärztin und Einschätzungen des Jugendamtes wurde den Eltern ein Erziehungsbeistand für das damals fünfjährige Kind als Hilfe gewährt. Als der Beistand eine Selbst- und Fremdgefährdung für möglich hielt, reagierte das Jugendamt.
Die Gefährdungseinschätzung für das Kind wurde als "akut" eingestuft, nächste Schritte sollten "innerhalb 24 Stunden" erfolgen. Das Jugendamt ordnete die Inobhutnahme an und ließ das Kind für die Unterbringung in einer Pflegefamilie aus dem Kindergarten abholen. Das von den Eltern angerufene Familiengericht entschied 2018, dass das Kind unverzüglich unter Auflagen in seine bisherige Familie zurückgebracht werden muss.
Oberlandesgericht muss Schadenersatz prüfen
Die Eltern verlangten nun vom Jugendamt der Stadt Aschaffenburg zunächst ohne Erfolg Schmerzensgeld und Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Jugendamt-Bediensteten sich nach den bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen amtspflichtwidrig verhalten haben. Denn eine Inobhutnahme sei nur zulässig, wenn die sorgeberechtigten Eltern über die Maßnahme vollständig unterrichtet werden und sie ihr nicht widersprechen. Den Eltern wurde aber nicht die Möglichkeit zum Widerspruch gegeben.
Da die Inobhutnahme intensiv in das Elterngrundrecht eingreife, müssten konkret die Schäden dargelegt werden, die dem Kind drohen. Das sei unterblieben. Das Oberlandesgericht Bamberg muss nun die Amtspflichtverletzung und einen möglichen Schadenersatz neu prüfen.