Das Jahr 2022 ist wenige Tage alt. Das vergangene Jahr wurde nicht nur durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie, sondern auch durch die Bundestagswahl 2021 geprägt. Es hat sich viel geändert, aber viele Änderungen - gesetzlich oder nicht - liegen auch noch vor uns. Und das neue Jahr wird ohne Zweifel genauso ereignisreich wie das vergangene: Gesetze für Familie, Pflege, Corona und Mindestlohn, die in 2022 in Kraft treten.
Gesetze und Änderungen für Familien
Der Kinderzuschlag wird sich von 205 auf 209 Euro monatlich erhöhen. Wenn die Einnahmen der Erziehungsberechtigten nicht ausreichen, um ihre Familie zu versorgen, können sie zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag erhalten. Den Zuschlag kann in der Regel für sechs Monate beantragt werdne, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Diese Änderung erfolgt jedoch nur, wenn zum Beginn diesen Jahres nicht kurzfristig eine Erhöhung des Kindergelds beschlossen wird.
Des Weiteren werden die Regelsätze für Kinder und Jugendliche um 0,76 Prozent steigen. Das bedeutet, dass die Sätze der 6- bis 13-Jährigen von nun an bei 311 Euro liegen, und die der 14- bis 17-Jährigen bei 376 Euro.
Änderungen in der Pflege
Mit dem Anfang des neuen Jahres wird die Pflegeversicherung zum Schutz von Pflegebedürftigen vor finanzieller Überforderung durch steigende Pflegekosten einen Zuschlag zum Leistungsbetrag, der sich je nach Pflegegrad unterscheidet, hinzuzahlen. Der Beitrag steigt mit der Dauer der Pflege. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent, und in der Zeit danach trägt sie 70 Prozent.
In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen. Diese "Pflegesachleistungen" werden ab Pflegestufe zwei erhöht und betragen nun
- Pflegegrad 2: 724 Euro monatlich
- Pflegegrad 3: 1363 Euro monatlich
- Pflegegrad 4: 1693 Euro monatlich
- Pflegegrad 5: 2095 Euro monatlich.
Zuletzt werden stärkere Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um Pflegebedürftige nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege um 10 Prozent angehoben, er beträgt nun also statt nur 1612 Euro 1774 Euro.
Anhebung des Mindestlohns
Der allgemeine Mindestlohn steigt zu Beginn des neuen Jahres von 9,60 auf 9,82 Euro in der Stunde. Im Juni desselben Jahres steigt er erneut, diesmal auf 10,45 Euro in der Stunde. Aber auch damit sollen die Änderungen noch nicht beendet sein, denn eines der Wahlversprechen der SPD ist, den Mindestlohn auf 12 Euro in der Stunde anzuheben. Wann dies umgesetzt werden soll, steht allerdings noch nicht fest.
Neue Gesetze zu Corona und einer möglichen Impfpflicht
Wer in einem Gesundheits- oder Pflegeberuf arbeitet oder beruflich Behinderte betreut, muss sich bis zum 15. März 2022 vollständig gegen Covid-19 impfen lassen und dies seinem Arbeitgeber nachweisen. Danach können nur noch Menschen in der Branche arbeiten, die bereits geimpft wurden.
Außerdem werden Corona-Hilfsprogramme auch in diesem Jahr weiter fortgeführt. Die Überbrückungshilfe III Plus wird bis März 2022 verlängert. Sie erhält einen neuen Namen, und soll von nun an "Überbrückungshilfe IV" genannt werden. An den Leistungen des Programms soll sich allerdings nichts ändern, und es enthält weiterhin eine Fixkostenerstattung und einen Eigenkapitalzuschuss für Betriebe.
Auch Selbstständige können mit der "Neustarthilfe 2022" Zuschüsse von bis zu 1500 Euro im Monat beantragen.