Das Finanzamt darf für den Betrieb von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften keine Umsatzsteuer kassieren.

Bewirtschaftet eine GmbH im Auftrag des Bundes oder der Kommune Wohneinrichtungen für Flüchtlinge, Aussiedler und Obdachlose, handelt es sich nach EU-Recht um eng mit der Sozialfürsorge verbundene umsatzsteuerbefreite Leistungen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil. (AZ: V R 1/19)

Fall betrifft GmbH, die verschiedene Heime betreibt 

Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die eine Vielzahl von Heimen für Flüchtlinge, Aussiedler und wohnsitzlose Menschen bewirtschaftete. Zu den erbrachten Leistungen gehörte unter anderem die Instandhaltung der Ausstattung in der Unterkunft und die Reinigung.

Fachpersonal sorgte für die soziale Betreuung der untergebrachten Menschen. Teilweise wurde auch ein Sicherheitsdienst gestellt und an Flüchtlinge Wertgutscheine, Taschengeld oder Sachleistungen ausgegeben.

Dienstleistungen von Einrichtungen mit sozialem Charakter sind von Steuer befreit

Das Finanzamt sah die Umsätze aus dem Betrieb der Unterkünfte als umsatzsteuerpflichtig an. Dem widersprach jedoch der BFH. Nach EU-Recht seien "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen von der Steuer befreit, wenn sie von Einrichtung bewirkt werden, die der betreffende Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt hat", so die Finanzrichter.

Hier handele sich hier um solche Einrichtungen mit sozialem Charakter. Die in den Unterkünften aufgenommenen Menschen seien "wirtschaftlich hilfebedürftig".

Weil die GmbH neben dem Betrieb der Unterkünfte auch weitere Umsätze machte, konnte der BFH nicht abschließend über den Fall entscheiden. Das Finanzgericht muss hierzu weitere Feststellungen treffen.