München, Köln (epd). Der Verlag "Wort & Bild" als privater Anbieter von digitalen Gesundheitsmedien hat keinen Anspruch auf Einstellung der vom Bundesgesundheitsministerium betriebenen Internetseite gesund.bund.de. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag entschieden und einen Unterlassungsanspruch des Verlags abgewiesen (AZ.: 6 K 1256/24), wie eine Sprecherin mitteilte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Bundesgesundheitsministerium bietet seit September 2020 wissenschaftlich geprüfte, kostenlose Gesundheitsinformationen über das Onlineportal gesund.bund.de. Dazu gehören unter anderem eine Ärztesuche oder Informationen zu Vorsorgeuntersuchungen sowie Patientenrechten. Die Wort & Bild Verlag Konradshöhe GmbH & Co. KG in Baierbrunn bei München ist Verlegerin privatwirtschaftlicher Gesundheitsmedien im Print- und Onlinebereich und Betreiberin eines Online-Gesundheitsportals (apotheken-umschau.de).
Verlag reichte bereits 2022 Klage beim Landgericht Bonn ein
Im Jahr 2022 machte der Verlag vor dem Landgericht Bonn einen Unterlassungsanspruch geltend und erhielt Recht. Das Gericht sah in dem Betrieb des Gesundheitsportals durch das Ministerium einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und nahm einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zugunsten der Klägerin an. 2024 hob das Oberlandesgericht Köln das Urteil aus formalen Gründen aber wieder auf und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln.
Seine Klage begründete der Verlag vor allem damit, dass das Portal gesund.bund.de in seiner konkreten Ausgestaltung in direkter Konkurrenz zum Angebot auf apotheken-umschau.de stehe und dadurch gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoße. Das Verwaltungsgericht Köln folgte den Argumenten des Verlages nicht und wies die Klage aus formalen Gründen ab. Dem Verlag fehlt es demnach an der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Klagebefugnis. Die "Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts" liege nicht vor.
Das Gericht habe damit aber nicht entscheiden, ob die Internetseite des Ministeriums gegen das grundgesetzlich festgelegte Gebot der Staatsferne der Presse verstößt, betonte das Gericht weiter. Gegen das Urteil können die Beteiligten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Berufung gehen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster entscheiden würde.