Zunächst: Bei der aktuellen Diskussion im Bundestag geht es nicht um eine Lockerung der Regelungen für Schwangerschaftsabbrüche.
Der Paragraf 219a (hier der Text im Original) im Strafgesetzbuch regelt das sogenannte Werbeverbot. Es schreibt vor, wie Ärztinnen und Ärzte über Schwangerschaftsabbrüche informieren dürfen – und was als strafbare Werbung verstanden werden kann.
Laut dem Werbeverbot in dem Paragrafen ist es verboten, einen Schwangerschaftsabbruch zu bewerben - also "anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen". Verstöße können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Der Kompromiss sieht folgende Regelung vor:
Der Paragraf 219a bleibt im Wesentlichen erhalten, und Werbung für Schwangerschaftsabbrüche bleibt verboten. Künftig sollen Frauen aber besser darüber informiert werden, an welchen Kliniken oder bei welchen Ärztinnen und Ärzten eine Abtreibung durchgeführt werden darf.
Der Paragraf soll aber ergänzt werden. So sollen die Bundesärztekammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung künftig Schwangere mit Informationsmaterial versorgen. Dieser Informationsauftrag soll gesetzlich verankert werden. Zudem soll rechtlich ausformuliert werden, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser darüber informieren dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen.
Besondere Regelung in Bayern
In Bayern ist die Situation für viele Frauen, die ungewollt schwanger geworden sind, besonders schwierig. Denn dort gilt das Bayerische Schwangerenhilfeergänzungsgesetz. Dies regelt unter anderem, wer die Informationen an die Frauen weitergeben darf. So dürfen demnach staatlich anerkannte Beratungsstellen wie Pro Familie hier keine Liste mit Kliniken oder Ärzten weitergeben.