Es war eine Bemerkung, die man getrost als politisches Eigentor bezeichnen darf. Als Friedrich Merz im Oktober seinen Satz über "Probleme im Stadtbild" erklärte, legte er nach: "Fragen Sie mal Ihre Töchter, was ich damit gemeint haben könnte." Der Satz verhallte nicht. Er wurde zum Namensgeber einer Bewegung.

Warum der 9. März zum intersektionalen Frauenstreik wurde

Das "Töchterkollektiv" und die Initiative "Enough!" rufen nun für Montag, den 9. März 2026, zu einem "intersektional-feministischen Frauenstreik" auf. 
Der Termin ist kein Zufall: Der 8. März, der Internationale Frauentag, fällt 2026 auf einen Sonntag – was Massenproteste erleichtert, eine Arbeitsniederlegung im Erwerbsleben aber unmöglich macht. Der Streiktag am Montag soll dieses Dilemma umgehen.

Die Anliegen der Initiator:innen sind breit gefächert: Gewalt gegen Frauen, finanzielle Abhängigkeit, überlastete Care-Strukturen, Rassismus, ein gesellschaftlicher Rechtsruck.

"Und weil Veränderung nicht passiert, wenn wir weitermachen, sondern wenn wir sagen: Jetzt reicht's.", schreibt die Chemnitzerin Jennifer Follmann vom Töchterkollektiv bei Instagram. Sie gehört damit zu den treibenden Kräfte hinter dem Projekt.

Politischer Streik versus Arbeitsrecht: Was erlaubt ist und was nicht

Doch was bedeutet ein Streik am 9. März juristisch? Das Kleingedruckte des Arbeitsrechts zeigt: Wer einfach der Arbeit fernbleibt, riskiert Konsequenzen. Das deutsche Streikrecht kennt im Wesentlichen nur eine legitime Form der kollektiven Arbeitsniederlegung: den gewerkschaftlich organisierten Arbeitskampf zur Durchsetzung tariflicher Forderungen.

Was darüber hinausgeht, ist rechtlich heikel. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hielt in einer Expertise von 2023 fest: "Politische Streiks sind in Deutschland unzulässig. Damit sind auch Generalstreiks zur Durchsetzung politischer Forderungen grundsätzlich rechtswidrig."

Die Initiator:innen haben versucht, Gewerkschaften für ihr Anliegen zu gewinnen – bisher ohne Erfolg.

Ohne gewerkschaftliches Dach aber bleibt der Ausstand das, was er ist: ein politischer Protest, dem der arbeitsrechtliche Schutz fehlt.

Wer am Frauenstreik teilnimmt, ohne entsprechende Absicherung, fehlt unentschuldigt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen den Lohn für ausgefallene Stunden einbehalten, abmahnen oder im Wiederholungsfall kündigen – ordentlich oder fristlos, je nach Branche und Funktion.

Einmalige politische Aktionen werden vor Arbeitsgerichten zwar häufig als unverhältnismäßiger Kündigungsgrund bewertet. Aber das Risiko trägt jede Einzelne selbst.

Tarifpolitische Chancen und Grenzen des Streikaufrufs

Das Töchterkollektiv ist sich dieser Lücke bewusst und versucht, sie teilweise zu schließen. Im Positionspapier finden sich Forderungen, die tarifpolitisch anschlussfähig sind: Aufwertung von Sorgeberufen, existenzsichernde Löhne, höhere Tarifbindung in frauendominierten Branchen. Damit sollen Gewerkschaften umworben werden, die den Streik offiziell tragen könnten.

Andere Teile des Forderungskatalogs – Entlastung Alleinerziehender, Sichtbarkeit unbezahlter Sorgearbeit – liegen hingegen jenseits klassischer Gewerkschaftsarbeit. 

Rechtlich abgesichert sind daher nur diejenigen, die am 9. März Urlaub nehmen, Überstunden abbauen, Gleitzeitguthaben nutzen oder eine einvernehmliche Freistellung von der Arbeitgeberin erhalten.

Protest in der Mittagspause, nach Feierabend oder in betrieblichen Versammlungen ist ohnehin unproblematisch. Die Initiative Enough! ruft deshalb zu einer risikobewussten, individuell abgewogenen Partizipation auf.

Ziviler Ungehorsam mit Bedacht: Chancen und Dilemma des Streiks

Dieser Hinweis macht das Dilemma sichtbar: Ein Streik, der zur Risikoabwägung aufruft, ist kein klassischer Streik, sondern eher eine Einladung zum zivilen Ungehorsam, bei dem jede selbst entscheidet, wie weit sie geht. Ob dies den gesellschaftlichen Druck erzeugen kann, den Follmann und ihre Mitstreiterinnen sich erhoffen, wird der 9. März zeigen.

Mitmachen ohne Risiko

Was am 9. März arbeitsrechtlich möglich ist
  • Urlaub nehmen, Überstunden abbauen, Gleitzeitguthaben nutzen – oder die Arbeitgeberin um Freistellung bitten.
  • Unbezahlte Arbeit ruhen lassen: kein Kochen, kein Putzen, keine Kinderbetreuung, kein Einkauf.
  • Pausenprotest, Betriebsversammlung, Gespräche im Kolleginnenkreis.
  • Demonstration, Kundgebung, Kochtopfkonzert am Abend.
  • Fensterbilder, Flyer, Social Media: #ohneunsstehtallesstill.

Mehr Infos zu den geplanten Events und Veranstaltungen findest du hier.