Durch die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus wurden Versammlungen und Veranstaltungen in ganz Bayern untersagt, darunter fallen auch Gottesdienste und Treffen von Glaubensgemeinschaften. Der Antragsteller, ein Münchner Anwalt, sah sich als gläubiger Katholik in der Freiheit seiner Religionsausübung verletzt. Die BayVGH-Richter des 20. Senates folgten seiner Argumentation allerdings nicht.

In einer Mitteilung des BayVGH heißt es, der Senat habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Mann im Moment "aus tatsächlichen Gründen" keine Möglichkeit habe, an einem katholischen Gottesdienst im Erzbistum München teilzunehmen. Dieses habe "aufgrund einer eigenen, autonomen Entscheidung" und damit unabhängig von der angegriffenen Verordnung "die Durchführung öffentlicher Gottesdienste bis zum 19. April 2020 abgesagt". Zudem seien die Gläubigen von der Teilnahmepflicht an Messfeiern befreit worden, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

Der Beschluss des BayVGH im Eilverfahren ist endgültig, dagegen gibt es keine Rechtsmittel.

Das ordentliche Verfahren in der Sache wird zu einem späteren Zeitpunkt geführt. Neben dieser Normenkontrollklage vor dem BayVGH gibt es auch noch Popularklagen gegen das Verbot der Gottesdienste an den Kar- und Ostertagen vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Bislang hat das Gericht noch keine einstweilige Anordnung in dieser Sache erlassen. In der Hauptsache werde das Gericht vermutlich nicht vor dem aktuell geplanten Ende der Corona-Ausgangsbeschränkungen am 19. April entscheiden, hieß es.

Nach epd-Informationen hat unter anderem ein 66 Jahre alter evangelischer Rentner aus München eine Popularklage eingereicht. Er argumentiert, dass die Verordnung der Staatsregierung gegen Artikel 107 und damit den Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie Artikel 100 der Bayerischen Verfassung verstößt. Vor allem sieht er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. "Mildere Formen" statt eines Verbotes wären "angezeigt gewesen". Man hätte etwa für Abstand der Gottesdienstbesucher sorgen sowie Gebäckzangen und Einmal-Trinkbecher beim Abendmahl verwenden können.