Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bedingungen präzisiert, die für die Erlaubnis einer Untersuchung künstlich befruchteter Embryonen auf Erbkrankheiten vorliegen müssen.
Urteil des Bundesverwaltungsgericht
Die Ethikkommissionen der Länder, die für die Genehmigung der sogenannten Präimplantationsdiagnostik (PID) zuständig sind, müssen künftig in jedem Einzelfall prüfen, ob ein Risiko für eine schwerwiegende Erbkrankheit vorliegt, wie das Gericht am Donnerstag in Leipzig entschied.
Dabei haben sie laut Urteil keinen Entscheidungsspielraum. Zudem sind ihre Bescheide gerichtlich voll überprüfbar. Bei der PID werden künstlich befruchtete Embryonen vor der Einpflanzung in den Mutterleib auf Erbkrankheiten untersucht.
Ursprüngliches Urteil des Verwaltungsgerichts München
Das Gericht änderte damit Urteile des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH).
Der VGH hatte im März 2019 geurteilt, eine PID dürfe nur durchgeführt werden, wenn eine Erbkrankheit mindestens den Grad der schwereren Muskeldystrophie Duchenne aufweist. Diese Kopplung an eine bestimmte Krankheit erklärte das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig.
Einstufung von Erbkrankheiten durch Ethikkommissionen
Stattdessen seien Erbkrankheiten dann als schwerwiegend einzustufen, "wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechte Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheiden", urteilten die Richter.
Falls die zu erwartende Schwere der Krankheit fraglich ist, müssen die Kommissionen demnach weitere Punkte berücksichtigen, etwa, dass die Eltern bereits ein Kind mit der Krankheit haben, ein Elternteil erkrankt ist oder die Frau nach einer Pränataldiagnostik schon einmal einen Schwangerschaftsabbruch hat vornehmen lassen.
All dies müssen die Ethikkommissionen in jedem Einzelfall gesondert entscheiden, betonten die Richter.
Klage gegen den ursprünglichen Bescheid
Geklagt hatte eine Frau aus Bayern, deren Partner an der Muskelkrankheit Myotone Dystrophie Typ I erkrankt ist und bereits Symptome zeigt.
Nachkommen des Paares würden die Erbkrankheit den Angaben nach mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent ebenfalls in sich tragen. Die Bayerische Ethikkommission für PID hatte den Antrag des Paares auf die Untersuchung im März 2016 abgelehnt und darauf verwiesen, es liege kein hohes Risiko für eine schwerwiegende Erbkrankheit vor.
Das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wiesen Klagen gegen den Bescheid ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat deren Urteile nun geändert und den Freistaat Bayern verpflichtet, der Frau die PID zu genehmigen.
Die Klägerin habe "einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung der Ethikkommission, weil für ihre Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht".
Präimplantationsdiagnostik in Bayern
Der Bundestag hatte die PID im Jahr 2011 unter der Voraussetzung des "hohen Risikos einer schwerwiegenden Erbkrankheit" bei künstlich befruchteten Embryonen für zulässig erklärt.
Über die Genehmigungen sollen Ethikkommissionen entscheiden, denen jeweils vier Ärzte, ein Jurist, ein Ethik-Experte sowie je ein Vertreter von Patienten- und Behinderteninteressen angehören müssen. Zu Jahresbeginn gab es bundesweit fünf solcher Kommissionen.
Im Jahr 2018 haben sie nach Angaben der Bundesregierung insgesamt 319 Anträgen zur Durchführung einer PID zugestimmt.
Was ist die Präimplantationsdiagnostik?
Präimplantationsdiagnostik (PID) bezeichnet die genetische Untersuchung eines Embryos vor seiner Einpflanzung in die Gebärmutter. Das Verfahren ist also nur bei Embryonen möglich, die durch künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) entstanden sind.
Bei dem Verfahren wird dem Embryo mindestens eine Zelle entnommen und auf Genmutationen oder Chromosomen-Anomalien untersucht. Nach der Diagnostik wird höchstens ein gesunder Embryo in den Mutterleib eingepflanzt.
Was genau untersucht wird, hängt von dem betreffenden Elternpaar ab. Es wird kein kompletter Test auf alle genetisch bedingten Erbkrankheiten gemacht. Einen Katalog von Krankheiten, bei denen eine PID zu bewilligen ist, hat der Gesetzgeber nicht aufgestellt. Die Untersuchung ist verboten, wenn etwa nur das Geschlecht des Kindes bestimmt werden soll.
Die PID ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Über die Anträge auf Durchführung einer PID sollen Ethik-Kommissionen an PID-Zentren in jedem Einzelfall entscheiden. Laut PID-Verordnung müssen ihnen jeweils vier Ärzte, ein Jurist, ein Ethik-Experte sowie je ein Vertreter von Patienten- und Behinderteninteressen angehören.
Im Jahr 2018 stimmten die Kommissionen insgesamt 319 Anträgen auf PID zu. Paare, deren Antrag von einer Ethik-Kommission abgelehnt worden ist, können es bei einer anderen wieder versuchen. Allerdings müssen sie den ersten Antrag dabei offenlegen.