Seit diesem Schuljahr haben Grundschulkinder schrittweise Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung. Für die ersten Klassen gilt der Rechtsanspruch seit August 2026. 

Doch was passiert, wenn vor Ort kein passender Platz vorhanden ist? Wer ist zuständig – und was können Eltern tun?

1. Wer hat Anspruch?

Der Rechtsanspruch richtet sich zunächst an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In Bayern sind das die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie müssen im Rahmen ihrer Bedarfsplanung die Bedürfnisse von Kindern und Eltern berücksichtigen und ein entsprechendes Angebot bereitstellen.

Wichtig: Der Anspruch richtet sich nicht gegen eine bestimmte Grundschule. Er kann grundsätzlich innerhalb des gesamten Zuständigkeitsgebiets des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfüllt werden.

2. Was müssen Eltern tun?

Der Anspruch muss in Bayern grundsätzlich bis spätestens 30. April eines Kalenderjahres beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden. Zusätzlich müssen Eltern ihr Kind für das konkrete Betreuungsangebot anmelden – üblicherweise bereits im Frühjahr für das folgende Schuljahr.

Das ist eine wichtige Unterscheidung: Die Geltendmachung des Rechtsanspruchs und die Anmeldung für einen konkreten Betreuungsplatz sind zwei verschiedene Dinge.

3. Gilt der Anspruch auch in den Ferien?

Grundsätzlich ja. Der Rechtsanspruch umfasst auch die Ferien. Bayern hat allerdings von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Schließzeit vorzusehen: Für 20 Werktage während der Schulferien besteht kein Anspruch auf ein Betreuungsangebot.

Welche Ferientage davon betroffen sind, wird vor Ort festgelegt. Kommunen können darüber hinaus freiwillig auch während dieser Zeit ein entsprechendes Angebot machen.

4. Was, wenn der angebotene Platz nicht passt?

Der Anspruch muss nicht zwingend an der Wunschschule erfüllt werden. Ein Angebot kann grundsätzlich auch an einem anderen Ort im Gebiet des zuständigen Landkreises oder der kreisfreien Stadt liegen.

Ob ein konkretes Angebot wegen seiner Entfernung, der Betreuungszeiten oder anderer Umstände unzumutbar ist, lässt sich dagegen nicht pauschal beantworten. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

5. Und wenn es überhaupt keinen Platz gibt?

Dann wird es rechtlich relevant: Das Bayerische Sozialministerium bezeichnet den Anspruch ausdrücklich als einklagbaren Rechtsanspruch.

Eltern sollten sich deshalb zunächst an den zuständigen Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt wenden und ihren Anspruch beziehungsweise ihren konkreten Betreuungsbedarf möglichst nachvollziehbar und schriftlich geltend machen. Wird kein entsprechendes Angebot gemacht, sollten sie sich rechtlich beraten lassen.

 

Gut zu wissen: Der Anspruch wird in Bayern schrittweise ausgeweitet. Seit dem Schuljahr 2026/27 gilt er zunächst für Erstklässler. In den kommenden Jahren kommen die weiteren Grundschuljahrgänge hinzu.