Sie hat in Genf gearbeitet und gelebt – und mehr als zehn Jahre in Hongkong: Pfarrerin Gabriele Hoerschelmann (54) ist in der Welt herumgekommen. Auch in ihrem jetzigen Job, als Co-Direktorin des landeskirchlichen Partnerschaftszentrums Mission EineWelt in Neuendettelsau, geht es international zu.
Denn in dem kleinen mittelfränkischen Örtchen ist durch die vielen internationalen Gäste und Mitarbeitenden die Welt "ein Stück weit zu Hause". Seit 2015 leitet sie gemeinsam mit ihrem Mann Hanns Mission EineWelt. Nun ist sie eine von vier Kandidierenden für die Nachfolge von Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm.
Weltoffen und liberal
Innerkirchlich gut vernetzt, nach außen weniger bekannt
In der Landessynode weiß man, wofür sie als Mitglied des progressiven Arbeitskreises Offene Kirche steht - für eine Bischöfin wäre das aber zu wenig, sagen Konsynodale. Daran kann die Theologin in den kommenden Wochen arbeiten. Auch daran, dass sie in den sozialen Medien viel weniger präsent ist als Mit-Kandidierende um den Bischofsposten. Hoerschelmann hat mittlerweile aber einen Instagram-Account.
Der rechtliche Rahmen der Bischofswahl
Landesbischöfin oder Landesbischof der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB) kann nicht jeder werden. In verschiedenen Verträgen und Gesetzen ist beispielsweise ganz genau geregelt, wer überhaupt kandidieren darf - und selbst dann könnte es sein, dass er oder sie gar nicht zur Wahl stehen. Denn die Bayerische Staatsregierung könnte Kandidierende für das wichtige Amt auch ablehnen.
In der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Siebter Abschnitt, Artikel 60-63) sind die Stellung, die grundlegenden Aufgaben und die Wahlmodalitäten geregelt - die Details zur "Rechtsstellung des Landesbischofs bzw. der Landesbischöfin" im Bischofsgesetz (BischofsG). Laut diesen Vorgaben kommt für das Amt nur eine ordinierte Pfarrerin oder ein Pfarrer infrage, die in der ELKB arbeiten dürfte.
Selbst bewerben kann man sich für das Bischofsamt nicht - Wahlvorschläge, sogenannte Anregungen, können von verschiedenen kirchlichen Gremien oder Institutionen, wie etwa Kirchenvorständen oder Verbänden, sowie von Mitgliedern der Synode gemacht werden. Der Wahlvorschlag - also die Liste mit den Kandidierenden - wird der Staatsregierung vorgelegt. Diese dürfte (rein theoretisch) auch Kandidierende ablehnen.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Staatsvertrag zwischen Bayern und der Landeskirche aus dem Jahr 1924. Auch bei der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) muss der Vorschlag aus Bayern vorgelegt werden. Erst wenn es grünes Licht von allen Seiten gibt, wird der endgültige Wahlvorschlag beschlossen und veröffentlicht.