Als Sterbehilfe wird jede Form der Unterstützung beim Sterben verstanden – von der Befreiung von Schmerzen bis zur aktiven Tötung. Meist wird zwischen passiver, indirekter und aktiver Sterbehilfe unterschieden. 

Der Deutsche Ethikrat differenziert zwischen Sterbebegleitung, Sterbenlassen, Tötung auf Verlangen – und dem Spezialfall assistierter Suizid.

Sterbenlassen

Unter Sterbenlassen wird verstanden, wenn lebensverlängernde Maßnahmen bei todkranken Patienten reduziert oder abgebrochen werden. Das kann das Einstellen der künstlichen Beatmung oder Ernährung sein. Das Sterbenlassen ist straffrei und sogar rechtlich geboten, wenn der Patient dies vorher geäußert oder veranlasst hat.

Sterbebegleitung

Unter Sterbebegleitung fasst der Ethikrat alle Therapien, die am Lebensende Schmerzen und Leiden lindern helfen. Darunter fallen auch Therapien, bei der die schmerzlindernde Medikation dazu führt, dass der Kranke schneller stirbt - früher als indirekte Sterbehilfe bezeichnet. Sie gilt als weitgehend zulässig.

Tötung auf Verlangen

Wer einem Sterbewilligen ein Medikament verabreicht, etwa spritzt, begeht Tötung auf Verlangen - und damit aktive Sterbehilfe. Sie ist in Deutschland nach Paragraf 216 strafbar. Tötung auf Verlangen wird mit mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren Gefängnisstrafe geahndet.

Assistierter Suizid

Beim Sonderfall assistierter Suizid wird einem Sterbewilligen ein todbringendes Mittel überlassen, nicht aber verabreicht. Weil der Betroffene die Handlung selbst begeht und der Suizid in Deutschland nicht strafbar ist, ist auch die Hilfe dabei nicht illegal. Dies stellte das Bundesverfassungsgericht 2020 klar, als es das 2015 verabschiedete Gesetz zum Verbot der "geschäftsmäßigen" Suizidbeihilfe kippte.

Gesetzliche Lage

Das bis dahin geltende Gesetz zielte auf die auf Wiederholung angelegte Hilfe bei der Selbsttötung durch Sterbehilfeorganisationen. Die Karlsruher Richter urteilten am 26. Februar 2020, das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließe das Recht ein, sich das Leben zu nehmen und dabei die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.

Sie ließen aber erkennen, dass sie neue Regelungen für sinnvoll halten, etwa um sicherzustellen, dass die Entscheidung für die Selbsttötung wirklich aus freien Stücken erfolgt und nicht Folge einer psychischen Erkrankung oder eines Drucks von außen ist. Ob und wie die Suizidassistenz künftig geregelt wird, sollte im Juli entschieden werden. Die Vorschläge für ein neues Sterbehilfe-Gesetz sind jedoch im Bundestag gescheitert.

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