Die Meinungsfreiheit dürfe zwar auch eingeschränkt werden, um moralische Werte zu schützen – die Anzeigen hätten aber nicht zum Hass aufgestachelt und seien deshalb zulässig. Die Abbildungen, über die sich unter anderen die katholische Kirche beklagt habe, seien nicht überzogen anstößig, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Litauen muss dem Kläger, einer Modefirma aus der Hauptstadt Vilnius, 580 Euro Schadenersatz zahlen. (AZ: 69317/14)
Die Bilder gehörten zu einer Werbekampagne, mit der das Unternehmen 2012 in Vilnius sowie im Internet für eine neue Modekollektion warb. Die litauische Verbraucherschutzbehörde SCRPA erhielt verschiedene Beschwerden und fragte ihrerseits die litauische Bischofskonferenz nach ihrer Meinung, wie der EGMR rekapitulierte. Die Bischofskonferenz befand, dass eine Herabsetzung religiöser Symbole durch die gezielte Verdrehung ihres Sinns der öffentlichen Moral widerspreche.
Ähnlich entschied später die Behörde. Sie machte dabei laut EGMR ferner geltend, dass die Werbekampagne einen Lebensstil propagiert habe, der mit den Grundsätzen eines gläubigen Menschen unvereinbar sei. Die Verbraucherschutzbehörde erlegte der Firma ein Bußgeld von umgerechnet rund 580 Euro auf. Später bestätigte Litauens Oberster Gerichtshof die Strafe.
Der EGMR erkannte in seinem Urteil an, dass die Meinungsfreiheit generell beschränkt werden dürfe, um die Moral zu schützen. Die Balance sei aber in diesem Fall nicht gewahrt worden. Da die Anzeigen insbesondere nicht zum Hass aufgestachelt hätten, hätten die litauischen Behörden genau darlegen müssen, worin der Verstoß begründet sei. Insbesondere fand das Straßburger Gericht keinen Zusammenhang zwischen dem Argument, dass der propagierte Lebensstil mit religiösen Prinzipien unvereinbar sei, und dem Schutz der öffentlichen Moral im Allgemeinen.